Philipp Guttmann, LL. B.
verbotene Eigenmacht
Definition und Erklärung
Jemand handelt mit verbotener Eigenmacht und damit widerrechtlich, wenn er dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört (§ 858 I BGB). Verbotene Eigenmacht ist eine Voraussetzung für das Selbsthilferecht (§ 859 BGB), den Herausgabeanspruch nach § 861 I bzw. § 869 BGB und den Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 862 I BGB im Sachenrecht. Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft (§ 858 II 1 BGB).