Philipp Guttmann, LL. B.

Besitz

Gesetz: §§ 854, 856, 985, 986 BGB
Rechtsgebiet: Sachenrecht

Definition und Erklärung

Der Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache. Er wird erworben, sobald jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache erlangt hat (§ 854 I BGB), und beendet, wenn jemand die tatsächliche Gewalt über die Sache aufgibt oder in anderer Weise verliert (§ 856 I BGB). Der Besitzer kann Ansprüche wegen verbotener Eigenmacht geltend machen.

Verweise