Philipp Guttmann, LL. B.

Klage­befugnis / Antrags­befugnis

Gesetz: §§ 42, 47 VwGO
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Die Klagebefugnis / Antragsbefugnis ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit aller Klage- und Antragsarten. Klagebefugnis liegt gemäß § 42 II VwGO vor, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt (bei Anfechtungsklagen) oder durch die Ablehnung oder Unterlassung seines begehrten Verwaltungsakts (bei Verpflichtungsklagen) möglicherweise in seinen eigenen subjektiven Rechten verletzt zu sein (Möglichkeitstheorie). Bei einer Verpflichtungsklage oder einer allgemeinen Leistungsklage muss der Kläger einen Anspruch auf das Begehrte geltend machen. Bei einer Feststellungsklage muss er geltend machen, eigene Rechte aus dem festzustellenden Rechtsverhältnis herleiten zu können. Ist der Kläger Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes, besteht regelmäßig die Möglichkeit, dass zumindest seine allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG verletzt ist (Adressatentheorie). Für die allgemeine Leistungsklage, die Feststellungsklage und die Fortsetzungsfeststellungsklage sowie den Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 42 II VwGO analog. Für die prinzipale Normenkontrolle gilt § 47 II 1 VwGO.

Verweise