Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 47 VwGO

3 Definitionen und Erklärungen zum § 47 VwGO
Beteiligten­fähigkeit / beteiligten­fähig
Beteiligtenfähig sind grundsätzlich gemäß § 61 VwGO natürliche und juristische Personen, Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, sowie Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt (etwa § 8 I BbgVwGG in Brandenburg). Die Beteiligtenfähigkeit ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit aller Klage- und Antragsarten. Für die prinzipale Normenkontrolle gilt stattdessen § 47 II VwGO als lex specialis.
Klage­befugnis / Antrags­befugnis
Die Klagebefugnis / Antragsbefugnis ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit aller Klage- und Antragsarten. Klagebefugnis liegt gemäß § 42 II VwGO vor, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt (bei Anfechtungsklagen) oder durch die Ablehnung oder Unterlassung seines begehrten Verwaltungsakts (bei Verpflichtungsklagen) möglicherweise in seinen eigenen subjektiven Rechten verletzt zu sein (Möglichkeitstheorie). Bei einer Verpflichtungsklage oder einer allgemeinen Leistungsklage muss der Kläger einen Anspruch auf das Begehrte geltend machen. Bei einer Feststellungsklage muss er geltend machen, eigene Rechte aus dem festzustellenden Rechtsverhältnis herleiten zu können. Ist der Kläger Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes, besteht regelmäßig die Möglichkeit, dass zumindest seine allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG verletzt ist (Adressatentheorie). Für die allgemeine Leistungsklage, die Feststellungsklage und die Fortsetzungsfeststellungsklage sowie den Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 42 II VwGO analog. Für die prinzipale Normenkontrolle gilt § 47 II 1 VwGO.
prinzipale Normen­kontrolle
Die prinzipale Normenkontrolle nach § 47 VwGO ist gerichtet auf die Überprüfung der Gültigkeit durch das Oberverwaltungsgericht / den Verwaltungsgerichtshof von:
  • Satzungen, die nach den Vorschriften des BauGB erlassen worden sind, und Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 II BauGB sowie
  • anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt (etwa nicht in: Berlin, Hamburg, NRW)
Siehe: Voraussetzungen der Zulässigkeit