Philipp Guttmann, LL. B.
Verwaltungsakt
Definition und Erklärung
Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 35 S. 1 VwVfG). Im Einzelnen bedeuten die Tatbestandsmerkale:
- Hoheitliche Maßnahme (z. B. Verfügung, Entscheidung): verwaltungsrechtliche Willenserklärung (aus Willensbildung und Willensäußerung)
- Behörde: alle Behörden, Organe der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
- Regelung: einseitige, rechtsverbindliche und Rechtsfolgen festlegende Ordnung eines Lebenssachverhalts
- Einzelfall: bestimmte oder bestimmbare Zahl der Adressaten
- Gebiet des öffentlichen Rechts: Maßnahme, die das Verwaltungsrecht umsetzt
- unmittelbare Rechtswirkung nach außen: Wirkung außerhalb der Behörde
Verweise
- Gesetzestexte auf dejure.org: §§ 42, 43, 113 VwGO, § 35 VwVfG
- Grundlagen im Verwaltungsrecht AT: Prüfung von Zulässigkeit und Begründetheit sowie Widerspruch [Lerndokument (.pdf)]