Philipp Guttmann, LL. B.
Definitionen: § 42 VwGO
5 Definitionen und Erklärungen zum § 42 VwGO
- Anfechtungsklage
- Die Anfechtungsklage nach § 42 I Var. 1 VwGO ist auf die Aufhebung eines nicht erledigten Verwaltungsakts gerichtet. Siehe: Voraussetzungen der Zulässigkeit
- erledigt (Verwaltungsakt)
- Ein Verwaltungsakt ist erledigt, wenn er zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf gegenstandslos wurde (bei Anfechtungsklagen) oder wenn der begehrte Verwaltungsakt gegenstandslos wurde, weil er zu spät kam, der Anspruch anderweitig erfüllt oder wegen zwischenzeitlich geänderter Rechtslage weggefallen ist (bei Verpflichtungsklagen).
- Klagebefugnis / Antragsbefugnis
- Die Klagebefugnis / Antragsbefugnis ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit aller Klage- und Antragsarten. Klagebefugnis liegt gemäß § 42 II VwGO vor, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt (bei Anfechtungsklagen) oder durch die Ablehnung oder Unterlassung seines begehrten Verwaltungsakts (bei Verpflichtungsklagen) möglicherweise in seinen eigenen subjektiven Rechten verletzt zu sein (Möglichkeitstheorie). Bei einer Verpflichtungsklage oder einer allgemeinen Leistungsklage muss der Kläger einen Anspruch auf das Begehrte geltend machen. Bei einer Feststellungsklage muss er geltend machen, eigene Rechte aus dem festzustellenden Rechtsverhältnis herleiten zu können. Ist der Kläger Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes, besteht regelmäßig die Möglichkeit, dass zumindest seine allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 I GG verletzt ist (Adressatentheorie). Für die allgemeine Leistungsklage, die Feststellungsklage und die Fortsetzungsfeststellungsklage sowie den Erlass einer einstweiligen Anordnung gilt § 42 II VwGO analog. Für die prinzipale Normenkontrolle gilt § 47 II 1 VwGO.
- Verpflichtungsklage
- Die Verpflichtungsklage nach § 42 I Var. 2 VwGO ist auf den Erlass eines nicht erledigten Verwaltungsakts gerichtet. Siehe: Voraussetzungen der Zulässigkeit
- Verwaltungsakt
- Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 35 S. 1 VwVfG). Im Einzelnen bedeuten die Tatbestandsmerkale:
- Hoheitliche Maßnahme (z. B. Verfügung, Entscheidung): verwaltungsrechtliche Willenserklärung (aus Willensbildung und Willensäußerung)
- Behörde: alle Behörden, Organe der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
- Regelung: einseitige, rechtsverbindliche und Rechtsfolgen festlegende Ordnung eines Lebenssachverhalts
- Einzelfall: bestimmte oder bestimmbare Zahl der Adressaten
- Gebiet des öffentlichen Rechts: Maßnahme, die das Verwaltungsrecht umsetzt
- unmittelbare Rechtswirkung nach außen: Wirkung außerhalb der Behörde