Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: Art. 5 GG

8 Definitionen und Erklärungen zum Art. 5 GG
allgemeine Gesetze
Allgemeine Gesetze im Rahmen des qualifizierten Gesetzesvorbehalts des Art. 5 II GG sind solche, welche die Grundrechtsausübung nicht per se verbieten, sondern einem höheren Interesse dienen. Siehe auch: Recht der persönlichen Ehre
Informations­freiheit
Die Informationsfreiheit im Rahmen des Art. 5 I 1 GG umfasst die (positive und negative) Freiheit, Informationen aus tatsächlich allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu erhalten, diese aufzunehmen sowie technische Anlagen zu beschaffen und zu nutzen, die für den Zugang erforderlich sind.
Meinungs­freiheit
Die Meinungsfreiheit im Rahmen des Art. 5 I 1 GG umfasst die (positive und negative) Freiheit des Innehabens und Äußerns von Werturteilen sowie wertungsunterstützender (nicht eindeutig unwahrer) Tatsachen.
Presse­freiheit
Die Pressefreiheit im Rahmen des Art. 5 I 2 GG umfasst die (positive und negative) Freiheit der Informationsbeschaffung, Gestaltung, Herstellung (auch Vervielfältigung) und Verbreitung (auch Vertrieb) von verkörperten Presseerzeugnissen.
Recht der persönlichen Ehre
Das Recht der persönlichen Ehre im Rahmen des qualifizierten Gesetzesvorbehalts des Art. 5 II GG umfasst das Persönlichkeitsrecht, insbesondere das besondere Persönlichkeitsrecht der §§ 185 ff. StGB. Siehe auch: allgemeine Gesetze
Rundfunk­freiheit
Die Rundfunkfreiheit im Rahmen des Art. 5 I 2 GG umfasst die (positive und negative) Freiheit der Gestaltung und elektronischen Übertragung von Inhalten an eine unbestimmte Personenzahl.
Tatsache
Eine Tatsache ist ein vergangener oder gegenwärtiger Vorgang oder Zustand der Außenwelt oder des Innenlebens, der sinnlich wahrnehmbar in Erscheinung getreten und so dem Beweis zugänglich ist. Vgl. auch: Werturteil
Werturteil
Ein Werturteil ist eine subjektive Meinungsäußerung etwa in Form persönlicher Wertungen, Einschätzungen und Schlussfolgerungen, die nicht dem Beweis zugänglich ist. Vgl. auch: Tatsache