Philipp Guttmann, LL. B.
Pressefreiheit
Definition und Erklärung
Die Pressefreiheit im Rahmen des Art. 5 I 2 GG umfasst die (positive und negative) Freiheit der Informationsbeschaffung, Gestaltung, Herstellung (auch Vervielfältigung) und Verbreitung (auch Vertrieb) von verkörperten Presseerzeugnissen.
Verweise
- Gesetzestexte auf dejure.org: Art. 5 GG
- Grundlagen zu Grundrechten und Prüfung der Verfassungsbeschwerde [Lerndokument (.pdf)]