Philipp Guttmann, LL. B.

Presse­freiheit

Gesetz: Art. 5 GG
Rechtsgebiet: Staatsrecht

Definition und Erklärung

Die Pressefreiheit im Rahmen des Art. 5 I 2 GG umfasst die (positive und negative) Freiheit der Informationsbeschaffung, Gestaltung, Herstellung (auch Vervielfältigung) und Verbreitung (auch Vertrieb) von verkörperten Presseerzeugnissen.

Verweise