Philipp Guttmann, LL. B.
allgemeine Gesetze
Definition und Erklärung
Allgemeine Gesetze im Rahmen des qualifizierten Gesetzesvorbehalts des Art. 5 II GG sind solche, welche die Grundrechtsausübung nicht per se verbieten, sondern einem höheren Interesse dienen. Siehe auch: Recht der persönlichen Ehre
Verweise
- Gesetzestexte auf dejure.org: Art. 5 GG
- Grundlagen zu Grundrechten und Prüfung der Verfassungsbeschwerde [Lerndokument (.pdf)]