Philipp Guttmann, LL. B.

allgemeine Gesetze

Gesetz: Art. 5 GG
Rechtsgebiet: Staatsrecht

Definition und Erklärung

Allgemeine Gesetze im Rahmen des qualifizierten Gesetzesvorbehalts des Art. 5 II GG sind solche, welche die Grundrechtsausübung nicht per se verbieten, sondern einem höheren Interesse dienen. Siehe auch: Recht der persönlichen Ehre

Verweise