Philipp Guttmann, LL. B.

Gesetzes­vorbehalt (Grund­rechte)

Gesetz: GG
Rechtsgebiet: Staatsrecht

Definition und Erklärung

Grundrechte gibt es mit einfachem Gesetzesvorbehalt oder mit qualifiziertem Gesetzesvorbehalt. Bei letzterem knüpft der Vorbehalt an eine zusätzliche Voraussetzung an, die das die Grundrechte einschränkende Gesetz erfüllen muss (etwa in Art. 5 II, 6 III, 10 II 2, 11 II, 14 III, 16 II 2 GG). Daneben gibt es Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt, die zwar vorbehaltslos, aber nicht schrankenlos sind, sondern ihre Schranken im Grundgesetz selbst (kollidierendes Verfassungsrecht) finden. Hierzu ist eine Güterabwägung in Form der praktischen Konkordanz vorzunehmen. Einzig der Schutz der Menschenwürde (Art. 1 I GG) ist vorbehaltslos und schrankenlos - er wird ausnahmslos gewährleistet.

Verweise