Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 33 StGB

2 Definitionen und Erklärungen zum § 33 StGB
Notwehr­exzess (Überschreitung der Notwehr)
Der Notwehrexzess ist ein Entschuldigungsgrund, bei dem der Täter die Grenzen der Notwehr überschreitet. Intensiver Notwehrexzess: Überschreitet der Täter (Verteidiger) bei bestehender Notwehrlage die Grenzen der Notwehr hinsichtlich der Erforderlichkeit aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so ist er nach § 33 StGB entschuldigt. Extensiver Notwehrexzess: Verteidigt sich der Täter, obwohl der Angriff noch nicht oder nicht mehr gegenwärtig ist und somit keine Notwehrlage besteht, so ist der Täter nach § 33 StGB [1] entschuldigt, [2] nicht entschuldigt oder [3] nur beim nicht mehr gegenwärtigen (nachzeitigen) extensiven Exzess entschuldigt. § 33 StGB findet keine Anwendung bei Absichtsprovokation. Siehe auch: Putativnotwehrexzess
Putativ­notwehr­exzess
Als Putativnotwehrexzess wird eine Konstellation bezeichnet, in der sich der Täter irrtümlich Umstände einer Notwehrlage vorstellt und sich entsprechend verteidigt. Dies [1] ist lediglich ein Erlaubnistatbestandsirrtum, [2] führt zur analogen Anwendung des § 33 StGB (Notwehrexzess) oder [3] führt nur zur analogen Anwendung des § 33 StGB, wenn der Verteidiger schuldlos irrt und das Opfer die alleinige Verantwortung für die Situation trägt.