Philipp Guttmann, LL. B.

Notwehr­exzess (Überschreitung der Notwehr)

Gesetz: § 33 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Der Notwehrexzess ist ein Entschuldigungsgrund, bei dem der Täter die Grenzen der Notwehr überschreitet. Intensiver Notwehrexzess: Überschreitet der Täter (Verteidiger) bei bestehender Notwehrlage die Grenzen der Notwehr hinsichtlich der Erforderlichkeit aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so ist er nach § 33 StGB entschuldigt. Extensiver Notwehrexzess: Verteidigt sich der Täter, obwohl der Angriff noch nicht oder nicht mehr gegenwärtig ist und somit keine Notwehrlage besteht, so ist der Täter nach § 33 StGB [1] entschuldigt, [2] nicht entschuldigt oder [3] nur beim nicht mehr gegenwärtigen (nachzeitigen) extensiven Exzess entschuldigt. § 33 StGB findet keine Anwendung bei Absichtsprovokation. Siehe auch: Putativnotwehrexzess

Verweise