Philipp Guttmann, LL. B.
Notwehrexzess (Überschreitung der Notwehr)
Definition und Erklärung
Der Notwehrexzess ist ein Entschuldigungsgrund, bei dem der Täter die Grenzen der Notwehr überschreitet.
Intensiver Notwehrexzess: Überschreitet der Täter (Verteidiger) bei bestehender Notwehrlage die Grenzen der Notwehr hinsichtlich der Erforderlichkeit aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so ist er nach § 33 StGB entschuldigt.
Extensiver Notwehrexzess: Verteidigt sich der Täter, obwohl der Angriff noch nicht oder nicht mehr gegenwärtig ist und somit keine Notwehrlage besteht, so ist der Täter nach § 33 StGB [1] entschuldigt, [2] nicht entschuldigt oder [3] nur beim nicht mehr gegenwärtigen (nachzeitigen) extensiven Exzess entschuldigt. § 33 StGB findet keine Anwendung bei Absichtsprovokation.
Siehe auch: Putativnotwehrexzess
Verweise
- Gesetzestexte auf dejure.org: § 33 StGB
- StGB AT: Schuldfähigkeit und Entschuldigungsgründe [Repetitorium (online)]