Philipp Guttmann, LL. B.

Notwehr / Nothilfe

Gesetz: § 32 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Die Notwehr ist ein Rechtfertigungsgrund, der eine Notwehrlage, eine Notwehrhandlung sowie ein subjektives Rechtfertigungselement voraussetzt. Eine Notwehrlage ist ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff auf die Rechtsgüter des Täters (Notwehr) oder eines Dritten (Nothilfe). Eine Notwehrhandlung ist die erforderliche und gebotene Verteidigung gegen die Rechtsgüter des Angreifers. Das subjektive Rechtfertigungselement bei der Notwehr erfordert [1] lediglich Kenntnis des Täters von der Notwehrsituation, [2] dass die Verteidigung das Hauptmotiv des Täters sein muss (Verteidigungswille) oder [3] dass das Motiv der Verteidigung nicht völlig in den Hintergrund gedrängt wird.

Verweise