Philipp Guttmann, LL. B.

Notwehr­provokation

Gesetz: StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Notwehrprovokation kann die Notwehr im Rahmen der Gebotenheit einschränken. Von Notwehrprovokation wird gesprochen, wenn der Verteidiger den Angriff veranlasst hat. Ob die Provokation die Notwehr einschränkt, hängt davon ab, wie sich der Täter in die Situation begibt (absichtlich, vorsätzlich, fahrlässig, schuldhaft) und welche Rechtsnatur sein Verhalten hat (rechtmäßig, neutral, rechtswidrig). Hat der Verteidiger den Angriff provoziert (wertende Betrachtung), ist er auf Schutzwehr beschränkt. Absichtliche Provokation: Bei absichtlicher Provokation [1] muss der Provozierte der Provokation widerstehen und dem Verteidiger steht das Notwehrrecht weiterhin zu oder [2] liegt ein Rechtsbruch vor, weshalb sich der Verteidiger nicht auf Notwehr berufen kann. Fahrlässige Provokation: Bei fahrlässiger Provokation [1] ist das Notwehrrecht bei Verteidigungshandlungen im Rahmen der Schutzwehr gegeben oder [2] wird diese in einer Fahrlässigkeitsprüfung der eigentlichen Handlung vorverlagert und dem Täter zugerechnet (actio illicita in causa).

Verweise