Philipp Guttmann, LL. B.

Angriff (Notwehr)

Gesetz: § 32 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Ein Angriff ist jede durch menschliches Verhalten (bei besonderer Rechtspflicht auch: Unterlassen) drohende Verletzung von rechtlich geschützten Gütern oder Interessen. Auch von Menschen eingesetzte Tiere zählen zu einem Angriff im Sinne der Notwehr, ansonsten gilt § 228 BGB.

Verweise