Philipp Guttmann, LL. B.

gegenwärtig

Gesetz: §§ 32, 34, 35 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Gegenwärtig ist ein Angriff / eine Gefahr, der/die unmittelbar bevorsteht, gerade begonnen hat oder noch andauert (noch nicht beendet ist). Bei rechtfertigenden Notstand: Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn die Weiterentwicklung eines Zustands den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt. Dauergefahren sind gegenwärtig, wenn sie so dringend sind, dass sie nur durch unverzügliches Handeln wirksam abgewendet werden können. Bei entschuldigenden Notstand: Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn der Eintritt der Schädigung sicher oder höchstwahrscheinlich ist, sollten nicht rechtzeitig Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.

Verweise