Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 43 VwGO

4 Definitionen und Erklärungen zum § 43 VwGO
Feststellungs­interesse
Ein Feststellungsinteresse liegt vor, wenn ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art besteht. Das Feststellungsinteresse ist berechtigt, wenn die Rechtslage unklar ist und der Kläger sein zukünftiges Verhalten an der Feststellung des zu klärenden Rechtsverhältnisses orientieren will. Es ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Feststellungsklage und der Fortsetzungsfeststellungsklage. Bei der Fortsetzungsfeststellungsklage liegt ein Feststellungsinteresse vor bei:
  • begründeter Wiederholungsgefahr der Behörde
  • einem Rehabilitierungsinteresse (bei schwerwiegenden diskriminierenden Eingriffen in die Rechtsposition des Klägers)
  • einem Präjudizinteresse (wenn erstrebte Sachentscheidung für einen erfolgreichen Schadensersatz­prozess/Entschädigungs­prozess eine Vorfrage bildet)
  • Beeinträchtigung wesentlicher Grundrechtspositionen
Feststellungs­klage
Die Feststellungsklage nach § 43 I VwGO ist auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts gerichtet und setzt ein Feststellungsinteresse voraus. Siehe: Voraussetzungen der Zulässigkeit Nach § 43 II VwGO ist die Feststellungsklage hinsichtlich des Bestehens und Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ausgeschlossen, wenn der Kläger seine Rechte durch eine Gestaltungsklage oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (Subsidiarität).
Rechtsverhältnis
Ein Rechtsverhältnis ist eine rechtliche Beziehung, die sich aus einer öffentlich-rechtlichen Norm, einem Vertrag oder einer Zusicherung für das Verhältnis von Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergibt, wodurch eine Person etwas Bestimmtes tun kann, tun darf oder nicht zu tun braucht.
Verwaltungsakt
Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 35 S. 1 VwVfG). Im Einzelnen bedeuten die Tatbestandsmerkale:
  1. Hoheitliche Maßnahme (z. B. Verfügung, Entscheidung): verwaltungsrechtliche Willenserklärung (aus Willensbildung und Willensäußerung)
  2. Behörde: alle Behörden, Organe der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
  3. Regelung: einseitige, rechtsverbindliche und Rechtsfolgen festlegende Ordnung eines Lebenssachverhalts
  4. Einzelfall: bestimmte oder bestimmbare Zahl der Adressaten
  5. Gebiet des öffentlichen Rechts: Maßnahme, die das Verwaltungsrecht umsetzt
  6. unmittelbare Rechtswirkung nach außen: Wirkung außerhalb der Behörde
Siehe auch: erledigt