Philipp Guttmann, LL. B.
Feststellungsinteresse
Definition und Erklärung
Ein Feststellungsinteresse liegt vor, wenn ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art besteht. Das Feststellungsinteresse ist berechtigt, wenn die Rechtslage unklar ist und der Kläger sein zukünftiges Verhalten an der Feststellung des zu klärenden Rechtsverhältnisses orientieren will. Es ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Feststellungsklage und der Fortsetzungsfeststellungsklage.
Bei der Fortsetzungsfeststellungsklage liegt ein Feststellungsinteresse vor bei:
- begründeter Wiederholungsgefahr der Behörde
- einem Rehabilitierungsinteresse (bei schwerwiegenden diskriminierenden Eingriffen in die Rechtsposition des Klägers)
- einem Präjudizinteresse (wenn erstrebte Sachentscheidung für einen erfolgreichen Schadensersatzprozess/
Entschädigungsprozess eine Vorfrage bildet) - Beeinträchtigung wesentlicher Grundrechtspositionen
Verweise
- Gesetzestexte auf dejure.org: §§ 43, 113 VwGO
- Grundlagen im Verwaltungsrecht AT: Prüfung von Zulässigkeit und Begründetheit sowie Widerspruch [Lerndokument (.pdf)]