Philipp Guttmann, LL. B.

Feststellungs­interesse

Gesetz: §§ 43, 113 VwGO
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Ein Feststellungsinteresse liegt vor, wenn ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art besteht. Das Feststellungsinteresse ist berechtigt, wenn die Rechtslage unklar ist und der Kläger sein zukünftiges Verhalten an der Feststellung des zu klärenden Rechtsverhältnisses orientieren will. Es ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Feststellungsklage und der Fortsetzungsfeststellungsklage. Bei der Fortsetzungsfeststellungsklage liegt ein Feststellungsinteresse vor bei:
  • begründeter Wiederholungsgefahr der Behörde
  • einem Rehabilitierungsinteresse (bei schwerwiegenden diskriminierenden Eingriffen in die Rechtsposition des Klägers)
  • einem Präjudizinteresse (wenn erstrebte Sachentscheidung für einen erfolgreichen Schadensersatz­prozess/Entschädigungs­prozess eine Vorfrage bildet)
  • Beeinträchtigung wesentlicher Grundrechtspositionen

Verweise