Philipp Guttmann, LL. B.

erledigt (Verwaltungs­akt)

Gesetze: §§ 42, 113 VwGO, § 35 VwVfG
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Ein Verwaltungsakt ist erledigt, wenn er zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf gegenstandslos wurde (bei Anfechtungsklagen) oder wenn der begehrte Verwaltungsakt gegenstandslos wurde, weil er zu spät kam, der Anspruch anderweitig erfüllt oder wegen zwischenzeitlich geänderter Rechtslage weggefallen ist (bei Verpflichtungsklagen).

Verweise