Philipp Guttmann, LL. B.
erledigt (Verwaltungsakt)
Definition und Erklärung
Ein Verwaltungsakt ist erledigt, wenn er zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf gegenstandslos wurde (bei Anfechtungsklagen) oder wenn der begehrte Verwaltungsakt gegenstandslos wurde, weil er zu spät kam, der Anspruch anderweitig erfüllt oder wegen zwischenzeitlich geänderter Rechtslage weggefallen ist (bei Verpflichtungsklagen).
Verweise
- Gesetzestexte auf dejure.org: §§ 42, 113 VwGO, § 35 VwVfG
- Grundlagen im Verwaltungsrecht AT: Prüfung von Zulässigkeit und Begründetheit sowie Widerspruch [Lerndokument (.pdf)]