Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 35 StGB

5 Definitionen und Erklärungen zum § 35 StGB
ent­schuldi­gender Notstand
Der entschuldigende Notstand ist ein Entschuldigungsgrund, bei dem der Täter die Grenzen des rechtfertigenden Notstands überschreitet. Er setzt eine Notstandslage, eine Notstandshandlung sowie ein subjektives Element (jedenfalls Kenntnis der Notstandslage) voraus. Die Notstandslage liegt bei einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Leib oder (Fortbewegungs-)Freiheit für sich, Angehörige oder andere nahestehende Personen vor. Die Notstandshandlung ist der erforderliche Eingriff in fremde Rechtsgüter. Wer Angehöriger ist, ergibt sich aus § 11 I Nr. 1 StGB. Nahestehende Personen sind solche, deren Gefährdung für den Täter eine starke seelische Zwangslage bewirken kann. Eingeschränkt werden kann der entschuldigende Notstand durch:
  • krasses Missverhältnis (unerhebliche Gefahr)
  • Herbeiführung der Notstandslage durch den Täter
  • Gefahrtragungspflicht durch besonderes Rechtsverhältnis
  • Gefahrtragungspflicht bei Gefahrengemeinschaften
erforderlich
Erforderlich ist eine Handlung, wenn sie - in einer objektiven ex-ante-Betrachtung - geeignet ist und unter den zur Verfügung stehenden Mitteln das mildeste darstellt (relativ mildestes Mittel), um die Gefahr / den Angriff abzuwenden. Bei Notwehr: Das Maß der Erforderlichkeit wird durch die Intensität des Angriffs bestimmt. Geeignet ist die Verteidigungshandlung, wenn sie den Angriff in seiner konkreten Gestalt zumindest erschwert. Relativ mildestes Mittel ist dasjenige, welches unter gleich wirksamen Mittel den geringsten Schaden anrichtet. Bei rechtfertigenden Notstand: Ausweichen oder die Inanspruchnahme erreichbarer staatlicher Hilfe ist vorrangig. Es gilt den Eingriff in fremde Rechtsgüter so minimal wie möglich zu halten und vorrangig eigene Mittel zur Gefahrbeseitigung zu nutzen. Bei entschuldigenden Notstand: Die Notstandshandlung des § 35 StGB muss als ultima ratio den einzigen und letzten Ausweg aus der Notstandslage mit einer nicht ganz unwahrscheinlichen Rettungsmöglichkeit darstellen. Vorrangig ist die Inanspruchnahme der Hilfe Dritter. Jedenfalls, wenn der eigene sichere Tod droht, ist das Handeln des Täters erforderlich.
Gefahr
Gefahr für ein Rechtsgut besteht, wenn seine Verletzung durch Eintritt eines Schadens droht (Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts). Bei rechtfertigenden Notstand: Es wird eine ex-ante-Betrachtung mit Berücksichtigung des Sonderwissens des Notstandstäters vorgenommen. Umfasst sind auch Dauergefahren, die jederzeit in eine Rechtsgutsbeeinträchtigung umschlagen können. Die Gefahr kann auch von einem Menschen ausgehen. Bei entschuldigenden Notstand: Es ist auch der Nötigungsnotstand umfasst.
gegenwärtig
Gegenwärtig ist ein Angriff / eine Gefahr, der/die unmittelbar bevorsteht, gerade begonnen hat oder noch andauert (noch nicht beendet ist). Bei rechtfertigenden Notstand: Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn die Weiterentwicklung eines Zustands den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt. Dauergefahren sind gegenwärtig, wenn sie so dringend sind, dass sie nur durch unverzügliches Handeln wirksam abgewendet werden können. Bei entschuldigenden Notstand: Gegenwärtig ist die Gefahr, wenn der Eintritt der Schädigung sicher oder höchstwahrscheinlich ist, sollten nicht rechtzeitig Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.
Nötigungs­notstand
Der Nötigungsnotstand wird im Rahmen der Angemessenheit in Konstellationen diskutiert, in denen der Täter zu einer Straftat gezwungen wurde. Dann ist [1] der Täter nicht durch den Notstand (§ 34 StGB) gerechtfertigt, sondern allenfalls nach § 35 StGB entschuldigt, [2] § 34 StGB auch bei einem Genötigten anwendbar und führt zu seiner Rechtfertigung oder [3] § 34 StGB nur anzuwenden, wenn im Vergleich zu dem angedrohten Übel von dem Genötigten nur eine geringfügige Rechtsgutsverletzung herbeizuführen ist.