Philipp Guttmann, LL. B.

Gefahr

Gesetz: §§ 34, 35 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Gefahr für ein Rechtsgut besteht, wenn seine Verletzung durch Eintritt eines Schadens droht (Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts). Bei rechtfertigenden Notstand: Es wird eine ex-ante-Betrachtung mit Berücksichtigung des Sonderwissens des Notstandstäters vorgenommen. Umfasst sind auch Dauergefahren, die jederzeit in eine Rechtsgutsbeeinträchtigung umschlagen können. Die Gefahr kann auch von einem Menschen ausgehen. Bei entschuldigenden Notstand: Es ist auch der Nötigungsnotstand umfasst.

Verweise