Philipp Guttmann, LL. B.

recht­fertigender Notstand

Gesetz: § 34 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Der rechtfertigende Notstand ist ein Rechtfertigungsgrund, der eine Notstandslage, eine Notstandshandlung sowie ein subjektives Rechtfertigungselement voraussetzt. Die Notstandslage liegt bei einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut des Täters (Notstand) oder eines Dritten (Notstandshilfe) vor. Die Notstandshandlung ist der erforderliche, verhältnismäßige und angemessene Eingriff in fremde Rechtsgüter. Verhältnismäßig ist der Eingriff, wenn das geschützte Rechtsgut dem beeinträchtigten wesentlich überwiegt. Zu berücksichtigen sind dabei: Wertigkeit der Rechtsgüter, Quantität der Verletzung, Grad der drohenden Gefahren, Art und Umfang der Gefahr Vgl. auch: Defensivnotstand, Aggressivnotstand

Verweise