Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 113 VwGO

4 Definitionen und Erklärungen zum § 113 VwGO
erledigt (Verwaltungs­akt)
Ein Verwaltungsakt ist erledigt, wenn er zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf gegenstandslos wurde (bei Anfechtungsklagen) oder wenn der begehrte Verwaltungsakt gegenstandslos wurde, weil er zu spät kam, der Anspruch anderweitig erfüllt oder wegen zwischenzeitlich geänderter Rechtslage weggefallen ist (bei Verpflichtungsklagen).
Feststellungs­interesse
Ein Feststellungsinteresse liegt vor, wenn ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art besteht. Das Feststellungsinteresse ist berechtigt, wenn die Rechtslage unklar ist und der Kläger sein zukünftiges Verhalten an der Feststellung des zu klärenden Rechtsverhältnisses orientieren will. Es ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Feststellungsklage und der Fortsetzungsfeststellungsklage. Bei der Fortsetzungsfeststellungsklage liegt ein Feststellungsinteresse vor bei:
  • begründeter Wiederholungsgefahr der Behörde
  • einem Rehabilitierungsinteresse (bei schwerwiegenden diskriminierenden Eingriffen in die Rechtsposition des Klägers)
  • einem Präjudizinteresse (wenn erstrebte Sachentscheidung für einen erfolgreichen Schadensersatz­prozess/Entschädigungs­prozess eine Vorfrage bildet)
  • Beeinträchtigung wesentlicher Grundrechtspositionen
Fortsetzungs­feststellungs­klage
Die Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 I 4 VwGO ist auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines sich bereits erledigten Verwaltungsakts gerichtet und setzt ein besonderes Feststellungsinteresse voraus. Im Falle der Erledigung des Verwaltungsakts vor Erhebung der Anfechtungsklage oder nach oder vor Erhebung der Verpflichtungsklage gilt § 113 I 4 VwGO analog. Siehe: Voraussetzungen der Zulässigkeit
Verwaltungsakt
Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 35 S. 1 VwVfG). Im Einzelnen bedeuten die Tatbestandsmerkale:
  1. Hoheitliche Maßnahme (z. B. Verfügung, Entscheidung): verwaltungsrechtliche Willenserklärung (aus Willensbildung und Willensäußerung)
  2. Behörde: alle Behörden, Organe der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts
  3. Regelung: einseitige, rechtsverbindliche und Rechtsfolgen festlegende Ordnung eines Lebenssachverhalts
  4. Einzelfall: bestimmte oder bestimmbare Zahl der Adressaten
  5. Gebiet des öffentlichen Rechts: Maßnahme, die das Verwaltungsrecht umsetzt
  6. unmittelbare Rechtswirkung nach außen: Wirkung außerhalb der Behörde
Siehe auch: erledigt