Philipp Guttmann, LL. B.
Definitionen: § 929 BGB
3 Definitionen und Erklärungen zum § 929 BGB
- Eigentum
- Das Eigentum ist die rechtliche Herrschaft über eine Sache. Es umfasst die Befugnis, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen (§ 903 S. 1 BGB). Eigentum an beweglichen Sachen wird derivativ nach den §§ 929 - 931 BGB, originär nach den §§ 937 ff. BGB oder gutgläubig vom Nichtberechtigten nach den §§ 932 - 936 BGB erworben. Der Eigentümer kann insbesondere einen Herausgabeanspruch nach § 985 BGB geltend machen.
- Einigung
- Die Einigung ist eine Voraussetzung für die Übertragung des Eigentums nach § 929 S. 1 BGB und kommt durch zwei korrespondierende Willenserklärungen zustande, die in Bezug aufeinander abgegeben wurden (sachenrechtlicher Vertrag).
- Übergabe
- Die Übergabe ist eine Voraussetzung für die Übertragung des Eigentums nach § 929 S. 1 BGB und erfolgt durch die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes, indem die tatsächliche Gewalt über die Sache erlangt wird (§ 854 I BGB), oder durch eine Einigung, wenn der Erwerber in der Lage ist, Gewalt über die Sache auszuüben (§ 854 II BGB, offener Besitz).