Philipp Guttmann, LL. B.

StGB AT: Versuch und Rücktritt (§§ 22, 23, 24, 30, 31 StGB)

Dieses Repetitorium behandelt den Versuch und den Rücktritt im Strafrecht (§§ 22, 23, 24, 30, 31 StGB) mit Erklärungen, Definitionen, Schemata und Streitständen.

Inhaltsübersicht und Vorbemerkung

Das Repetitorium zum StGB AT geht über den allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches (StGB), Abschnitt 2, Die Tat (§§ 13 - 37 StGB):


Bei Anmerkungen, Verbesserungsvorschlägen oder Fehlern können Sie sich gerne bei mir melden: ed.nnamttug-ppilihp@liam

Überblick

Grundsätze des Versuchs und der Versuch des Einzeltäters und der am Versuch Beteiligten werden in §§ 22 ff. StGB geregelt, während die versuchte Beteiligung an einem Verbrechen, insbesondere versuchte Anstiftung, in §§ 30 f. StGB geregelt wird.

Aufbau des Versuchsdelikts nach §§ 22 f. StGB[1]

  1. Vorprüfung
    1. Keine Vollendung der Tat
    2. Strafbarkeit des Versuchs (§§ 23, 12 StGB)
  2. Subjektiver Tatbestand (Tatentschluss)
    1. Vorsatz mit voluntativem Element
    2. Sonstige subjektive Merkmale (Absichten, Motive)
  3. Objektiver Tatbestand (unmittelbares Ansetzen)
  4. Rechtswidrigkeit
  5. Schuld
  6. Rücktritt

Strafbarkeit des Versuchs (§§ 23, 12 StGB)

Nach § 23 StGB ist der Versuch bei Verbrechen immer strafbar und bei Vergehen nur, wenn es ausdrücklich bestimmt ist. Ein Verbrechen liegt nach § 12 StGB vor, wenn die Tat im Mindestmaß mit einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist.

Objektiver Tatbestand: unmittelbares Ansetzen (§ 22 StGB)

Grundsätze (für Begehungsdelikte)

Der Versuch beginnt nach § 22 StGB, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Der Täter setzt unmittelbar an, wenn er eine Handlung vornimmt, die nach seiner Vorstellung räumlich-zeitlich der eigentlichen Tatbestandsverwirklichung unmittelbar vorgelagert ist, also nach natürlicher Auffassung als deren Bestandteil erscheint.[2] Auf eine objektive Gefährdung kommt es nicht an.[3]

In Abgrenzung zur (straflosen) Vorbereitung liegt ein Versuch regelmäßig dann vor, wenn der Täter nach seiner Vorstellung der Tat alles Nötige zur Tatbestandsverwirklichung getan zu haben glaubt oder er bereits ein Tatbestandsmerkmal erfüllt hat.[4]

Kein Versuch liegt regelmäßig vor bei:

  • Beschaffen und Herstellen der Tatmittel[5]
  • Auskundschaften des Tatortes[5]
  • Schaffen einer Tatgelegenheit[5]
  • Annähern an den Tatort[6]

Versuchsbeginn beim Unterlassungsdelikt

Wann der Versuch beim Unterlassungsdelikt beginnt, ist strittig:

  • mit dem Verstreichenlassen der ersten Rettungsmöglichkeit (Herzberg, Schröder)[7]
  • mit der Versäumung der letzten Rettungsmöglichkeit (Welzel)[7]
  • wenn nach Vorstellung des Garanten durch die Verzögerung von Rettungshandlungen eine unmittelbare Gefahr für das Handlungsobjekt entstehe oder der Täter den Kausalverlauf aus der Hand gebe (BGH, Wohlers/Gaede, Eser/Bosch, Roxin, Kudlich)[8]

Subjektiver Tatbestand: Tatentschluss

Für den Tatentschluss beim Versuch ist ein Vorsatz mit voluntativem Element erforderlich, wodurch - abhängig vom konkreten Delikt - grundsätzlich dolus directus I und dolus eventualis in Frage kommen.[9] Bei bloßer Tatgeneigtheit liegt noch kein Tatentschluss vor.[10] Demgegenüber erfüllen ein Tatentschluss auf bewusst unsicherer Tatsachengrundlage und ein Tatentschluss mit Rücktrittsvorbehalt die Voraussetzungen des § 22 StGB.[11] Beim Versuch eines Unterlassungsdelikts ist zudem zu beachten, dass sich der Täter insbesondere seiner Garantenstellung bewusst sein muss.[12]

Rücktritt

Übersicht

Der Rücktritt vom Versuch des Einzeltäters und des am Versuch Beteiligten ist in § 24 StGB geregelt und stellt (nach überwiegender Auffassung) einen persönlichen Strafaufhebungsgrund dar, der nach der Schuld geprüft wird.[13] Darüber hinaus wird der Rücktritt von der versuchten Beteiligung in § 31 StGB regelt.

Liegt ein fehlgeschlagener Versuch vor, ist der Rücktritt ausgeschlossen. Beim fehlgeschlagenen Versuch kann der Taterfolg vom Täter - aus seiner subjektiven Sicht - mit den zur Verfügung stehenden Mitteln nicht mehr oder nicht ohne zeitliche Zäsur herbeigeführt werden.

RücktrittVersuch des EinzeltätersBeteiligung am VersuchVersuchte Beteiligung
vollendeter Rücktritt durch Aufgabe der Tat§ 24 I 1 Var. 1§ 31 I Nr. 2
vollendeter Rücktritt durch Verhinderung der Tat§ 24 I 1 Var. 2§ 24 II 1§ 31 I Nr. 1, 3
versuchter Rücktritt ohne Vollendung der Tat§ 24 I 2§ 24 II 2 Var. 1§ 31 II Var. 1
versuchter Rücktritt bei Vollendung der Tat§ 24 II 2 Var. 2§ 31 II Var. 2

Ein beendeter Versuch liegt vor, wenn der Täter glaubt, alles Nötige zur Tatbestandsverwirklichung getan zu haben.[14]

Beim Unterlassungsdelikt: Der Versuch ist unbeendet, wenn der Täter noch glaubt, die gebotene Handlung nachholen zu können, und beendet, sobald nach der Vorstellung des Täters das Nachholen der ursprünglich gebotenen Handlung nicht mehr ausreicht, den Erfolg abzuwenden.[15]

Vollendeter Rücktritt durch Aufgabe der Tat

Rücktritt vom unbeendeten Versuch (§ 24 I 1 Var. 1 StGB)

Der Rücktritt des Einzeltäters vom unbeendeten Versuch setzt nach § 24 I 1 Var. 1 StGB voraus:[16]

  1. Objektive Voraussetzungen
    1. Aufgabe der weiteren Ausführung der Tat
    2. dadurch (Kausalität): keine Vollendung der Tat
  2. Subjektive Voraussetzungen
    1. Rücktrittswille
    2. Freiwilligkeit

Es ist strittig, wie der unbeendete Versuch vom fehlgeschlagenen Versuch abzugrenzen ist:[17]

  • Einzelakttheorie: Handlungen, die nach der vom Täter für die Erfolgsherbeiführung als ausreichend erachteten Handlung stattfinden, gehören zum fehlgeschlagenen Versuch.[18]
  • Planungshorizont: Tätervorstellung bei Beginn der Tat; Es liegt ein unbeendeter Versuch vor, wenn der Täter Abstand von weiteren Handlungen nimmt, die er vor der Tat für möglich gehalten hat.[18]
  • Rücktrittshorizont (BGH, Joecks): Tätervorstellung nach letzter Ausführungshandlung; Hält der Täter es bei Abstandnahme weiterer Handlungen nach wie vor für möglich, den Erfolg noch durch weitere Handlungen herbeiführen zu können, liegt ein unbeendeter Versuch vor.[19]
  • Strafzwecktheorie: Nimmt ein Täter von mehreren, aufgrund ihres engen räumlich-zeitlichen Zusammenhangs eine natürliche Handlungseinheit bildenden Tätigkeitsakten freiwillig nicht alle vor, so liegt ein unbeendeter Versuch vor.[20]

Darüber hinaus ist auch strittig, mit welchem Rücktrittswillen (subjektiver Tatbestand) der Täter die weitere Ausführung der Tat aufgeben muss. Genügen lassen dabei verschiedene Ansichten Folgendes:[21]

  • im Ganzen und endgültig die Tatausführung aufgeben (BGH, Frister, Fischer)
  • die weitere Tatausführung im Moment aufgeben (Weigend, Bosch)
  • konkrete Form der Tatausführung aufgeben (BGH, Bloy, Jakobs, Joecks), solange sich der Täter keine Handlungen vorbehalte, die mit der begangenen eine natürliche Handlung bildet

Wann die Aufgabe der weiteren Tatausführung freiwillig erfolgt, ist strittig:[22]

  • der Täter wurde durch seelischen Druck - und nicht durch eine äußere Zwangslage - unfähig, die Tat zu vollbringen (BGH)
  • der Täter entscheidet sich aus autonomen (und nicht aus heteronomen) Motiven zur Aufgabe (Satzger, Esser)
  • das Aufgeben der weiteren Tatausführung widerspricht der Verbrechervernunft (Rudolphi)

Rücktritt vom Sichbereiterklären zum Verbrechen (§ 31 I Nr. 2 StGB)

Wer sich nach § 30 II Var. 1 StGB zur Begehung eines Verbrechens bereiterklärt, kann nach § 31 I Nr. 2 StGB durch Aufgabe seines Vorhabens zurücktreten (vgl. § 24 I 1 Var. 1 StGB).

Vollendeter Rücktritt durch Verhinderung der Tat

Rücktritt vom beendeten Versuch (§ 24 I 1 Var. 2 StGB / § 24 II 1 StGB)

Der Rücktritt des Einzeltäters vom beendeten Versuch nach § 24 I 1 Var. 2 StGB sowie der Rücktritt des Tatbeteiligten nach § 24 II 1 StGB setzen voraus:[23]

  1. Objektive Voraussetzungen
    1. Vornahme einer Rettungshandlung[24]
      • ernsthaftes Bemühen zur Verhinderung der Tat (Roxin) bzw.
      • in Gang setzen einer mitursächlichen Kausalkette (BGH, Bosch, Rudolphi, Joecks)
    2. dadurch (Kausalität): keine Vollendung der Tat (Ausbleiben des Erfolgs)
  2. Subjektive Voraussetzungen
    1. Rücktrittswille
    2. Freiwilligkeit

Für den Rücktritt des Tatbeteiligten nach § 24 II 1 StGB ist darüber hinaus zu beachten, dass sich die bloße Verabredung zur Begehung der Tat nach § 31 StGB richtet; § 24 II 1 StGB umfasst nur Taten im Versuch.[25] Zur Verhinderung der Vollendung der Tat durch einen Tatbeteiligten kommen etwa in Betracht:[26]

  • Unterrichtung des Opfers
  • Zurückholen der Tatwerkzeuge
  • Schaffen einer Lage, in der das konkrete Delikt auch von den übrigen Beteiligten nicht mehr durchgeführt werden kann
  • bloßes Nichtweiterhandeln, wenn alle Beteiligten darin übereinstimmen, von der Tat oder ihrer Vollendung abzusehen
  • Nichtleisten eines notwendigen Beitrags, wodurch er die anderen Beteiligten dazu bewegt, die Tat nicht mehr zu vollenden

Rücktritt von versuchter Anstiftung (§ 31 I Nr. 1 StGB)

Der Rücktritt von der versuchten Anstiftung nach § 30 I StGB bestimmt sich nach § 31 I Nr. 1 StGB. Im Ergebnis § 24 II 1 StGB ähnelnd muss der Betreffende seinen Anstiftungsversuch aufgeben und die Vollendungsgefahr beseitigen. Ein fehlgeschlagener Anstiftungsversuch schließt den Rücktritt aus.[27]

Rücktritt von der Verabredung oder des Erbietens eines anderen zum Verbrechen (§ 31 I Nr. 3 StGB)

Wie bei § 24 II 1 StGB muss der Betreffende des § 30 II Var. 2, 3 StGB beim Rücktritt nach § 31 I Nr. 3 StGB die Vollendung der Tat verhindern. Ein bloßes Nichtweiterhandeln reicht aus, wenn sämtliche Tatbeteiligten darin übereinkommen, von der Tat oder ihrer Vollendung abzusehen.[28]

Versuchter Rücktritt ohne Vollendung der Tat

Versuchter Rücktritt des Einzeltäters und der am Versuch Beteiligten (§ 24 I 2 StGB / § 24 II 2 Var. 1 StGB)

Der versuchte Rücktritt des Einzeltäters vom (beendeten) Versuch nach § 24 I 2 StGB sowie der versuchte Rücktritt des Tatbeteiligten ohne Vollendung nach § 24 II 2 Var. 1 StGB setzen voraus:[29]

  1. Subjektive Voraussetzungen
    1. Rücktrittswille: Entschluss, die Vollendung der Tat zu verhindern
    2. Freiwilligkeit
  2. Objektive Voraussetzungen
    1. Ernsthaftes Bemühen zur Verhinderung der Vollendung der Tat

Das Bemühen ist ernsthaft, wenn der Täter es selbst für geeignet hält, den Erfolgseintritt zu verhindern.[30]

Was darüber hinaus für § 24 I 2 StGB erforderlich ist, ist strittig:

  • Manche verlangen, dass der Täter die ihm bekannten und zur Verfügung stehenden Rettungsmöglichkeiten im Rahmen des Gebotenen auch ausschöpfe (Satzger).[30] Wird die Rettung Dritten überlassen, so müsse sich der Täter davon überzeugen, dass die Dritten die zur Erfolgsabwendung notwendigen Rettungsmaßnahmen auch tatsächlich ergriffen haben (BGH, Rudolphi, Joecks).[31]
  • Andere hingegen lassen ein reines Bemühen um die Erfolgsabwendung ausreichen (Grünwald).[30]

Anders als bei § 24 I 2 StGB stehen sich bei § 24 II 2 Var. 1 StGB folgende Ansichten gegenüber:

  • Manche verlangen, dass der Tatbeteiligte zwar nicht alle Möglichkeiten zur Verhinderung der Vollendung ausschöpfen müsse (vgl. Satzger), jedoch müsse er eine an sich geeignete und ihm auch ausreichend erscheinende Maßnahme ergreifen (Eser, Bosch, Joecks).[32]
  • Andere hingegen lassen es genügen, dass der Tatbeteiligte einen erfolgversprechenden Versuch unternimmt, die Vollendung der Tat zu verhindern, wobei er bei Misslingen keine weitere Maßnahme vornehmen müsse (Rudolphi).[33]

Versuchter Rücktritt von der versuchten Beteiligung (§ 31 II Var. 1 StGB)

Bei § 31 II Var. 1 StGB reicht für das ernsthafte Bemühen bei versuchter Anstiftung aus, wenn der Anstifter alle Kräfte anstrengt, um den vermeintlichen Tatentschluss des Täters rückgängig zu machen und die Gefahr der Tatbegehung beseitigt.[34]

Versuchter Rücktritt bei Vollendung der Tat

Versuchter Rücktritt der am Versuch Beteiligten (§ 24 II 2 Var. 2 StGB)

Der versuchte Rücktritt des Tatbeteiligten bei Vollendung nach § 24 II 2 Var. 2 StGB setzt wie § 24 II 2 Var. 1 StGB voraus, dass der Tatbeteiligte sich ernsthaft bemüht, die Vollendung der Tat zu verhindern.[35] In Frage kommt etwa:[36]

  • Rückgängigmachen des eigenen Tatbeitrags
  • Bemühen, den eigenen Tatbeitrag unschädlich zu machen

Versuchter Rücktritt von der versuchten Beteiligung (§ 31 II Var. 2 StGB)

Beim versuchten Rücktritt nach § 31 II Var. 2 StGB kann die bloße Kündigung der weiteren Mitwirkung als ernsthaftes Bemühen ausreichen.[37]

Besondere Probleme

Untauglicher (strafbarer) Versuch und strafloses Wahndelikt

Bei einem untauglichen Versuch, bei dem der Täter aus grobem Unverstand (Unkenntnis über Zusammenhänge) vorgegangen ist, ist nach § 23 III StGB von Strafe abzusehen oder die Strafe zu mildern.[38] Nicht strafwürdig sind zudem irrationale oder abergläubige Versuche.[39]

Davon zu unterscheiden ist das (immer) straflose Wahndelikt, bei welchem der Täter einem umgekehrten Verbotsirrtum unterliegt, er sich also strafbar wähnt, wo es keinen entsprechenden Straftatbestand gibt.[40] So liegt auch ein Wahndelikt vor, wenn der Täter bei zutreffender Kenntnis der äußeren Umstände fälschlicherweise meint, für ihn gebe es eine Handlungspflicht.[41]

Versuch des erfolgsqualifizierten Delikts

Ob der Versuch eines erfolgsqualifizierten Delikts (häufig in Form eines vorsätzlichen Grunddelikts und einer fahrlässigen herbeigeführten Folge als Qualifikation - Vorsatz-Fahrlässigkeit-Kombination) möglich ist, hängt unter anderem von der Beziehung zwischen Grunddelikt und schwerer Folge ab:[42]

  • Versuch des Grunddelikts führt schwere Folge herbei: nur, wenn sich die straferhöhende Folge aus der tatbestandsmäßigen Handlung des Grunddelikts ergibt, nicht hingegen, wenn sie sich gerade aus dem vorsätzlich herbeigeführten Erfolg des Grunddelikts ergibt[43]; ob ein Rücktritt möglich ist, ist strittig[44]
  • Versuch der Herbeiführung der schweren Folge (wenn die schwere Folge nicht eingetreten ist): nur bei Vorsatz-Vorsatz-Kombinationen, bei welcher der Täter Vorsatz hinsichtlich der Herbeiführung der schweren Folge hat[45]

Antizipierter Rücktritt

Es ist umstritten, ob es einen antizipierten Rücktritt gibt, bei dem von den Tatbeteiligten von vornherein geplant ist, entsprechende Rettungsmaßnahmen einzuleiten, und wie dieser behandelt wird.[46]

Beispiel: T und O wollen sich duellieren. T bestellt bereits vorzeitig den Notarzt, der dann den von T getroffenen O rettet.[46]

Manche halten in solchen Fällen einen Rücktritt für unproblematisch (BGH, Kudlich, Joecks), während andere das vorherige Herbeirufen des Arztes nicht für ein Verhindern im Sinne des § 24 I 1 Var. 2 StGB halten (Scheinfeld, Rotsch).[47]

Einzelnachweise

  1. vgl. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 22, Rn. 2
  2. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 22, Rn. 27, für ausführlichen Streitstand: Rn. 22 ff.
  3. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 22, Rn. 36
  4. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 22, Rn. 18 ff.
  5. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 22, Rn. 29
  6. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 22, Rn. 32
  7. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 13, Rn. 97
  8. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 13, Rn. 97 ff.
  9. vgl. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 22, Rn. 4 ff.
  10. vgl. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 22, Rn. 8
  11. vgl. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 22, Rn. 9 ff.
  12. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 13, Rn. 96
  13. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 24, Rn. 9
  14. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 24, Rn. 11
  15. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 13, Rn. 101 f.
  16. vgl. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 24, Rn. 12
  17. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 24, Rn. 15
  18. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 24, Rn. 17
  19. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 24, Rn. 18 ff.
  20. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 24, Rn. 18
  21. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 24, Rn. 22 f.
  22. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 24, Rn. 25
  23. vgl. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 24, Rn. 33, 48 ff.
  24. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 24, Rn. 35 f.
  25. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 24, Rn. 49
  26. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 24, Rn. 50
  27. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 31, Rn. 4
  28. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 31, Rn. 7
  29. vgl. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 24, Rn. 43
  30. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 24, Rn. 45
  31. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 24, Rn. 45 f.
  32. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 24, Rn. 52 f.
  33. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 24, Rn. 52
  34. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 31, Rn. 9
  35. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 24, Rn. 54 ff.
  36. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 24, Rn. 56
  37. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 31, Rn. 10
  38. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 23, Rn. 4 ff.
  39. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 23, Rn. 7 f.
  40. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 23, Rn. 9
  41. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 13, Rn. 109
  42. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 18, Rn. 1, 4
  43. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 18, Rn. 6
  44. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 18, Rn. 8 f.
  45. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 18, Rn. 5
  46. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 24, Rn. 66
  47. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 24, Rn. 66 f.