Philipp Guttmann, LL. B.

StGB AT: Anstiftung, Beihilfe und sonstige Beteiligung (§§ 26, 27, 30 StGB)

Dieses Repetitorium behandelt die Anstiftung, die Beihilfe und sonstige Beteiligung im Strafrecht (§§ 26, 27, 30 StGB) mit Erklärungen, Definitionen, Schemata und Streitständen.

Inhaltsübersicht und Vorbemerkung

Das Repetitorium zum StGB AT geht über den allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches (StGB), Abschnitt 2, Die Tat (§§ 13 - 37 StGB):


Bei Anmerkungen, Verbesserungsvorschlägen oder Fehlern können Sie sich gerne bei mir melden: ed.nnamttug-ppilihp@liam

Beteiligungsformen im Überblick

BeteiligungNorm
Alleintäterschaft (unmittelbare Täterschaft)§ 25 I Var. 1 StGB
Mittelbare Täterschaft§ 25 I Var. 2 StGB
Mittäterschaft§ 25 II StGB
Teilnahme durch Anstiftung§ 26 StGB
Teilnahme durch Beihilfe§ 27 StGB

Zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme stehen sich im Wesentlichen zwei Theorien gegenüber:

  • Subjektive Theorie (Animustheorie) (BGH): Täter sei, wer die Tat als eigene (Täterwillen, animus auctoris), Teilnehmer sei, wer die Tat als fremde (Teilnehmerwillen, animus socii) wolle.[1] Beim Willen ist unter Umständen auf den Tatherrschaftswillen abzustellen.[1] Auf ein objektives Element wird weitgehend verzichtet.[2]
  • Tatherrschaftslehre: Täter sei, wer die Tat beherrsche, sie nach seinem Willen hemmen oder ablaufen lassen könne und damit als Zentralgestalt des Geschehens bei der Verwirklichung des Tatbestands fungiere (Tatherrschaft (objektiv) und Tatherrschaftswille (subjektiv)) (u. a. Joecks, Stein, Jakobs).[3] Teilnehmer wiederum sei, wer keine Tatherrschaft habe.[4]

Anstiftung und Beihilfe im Überblick

Grundsätze

Teilnahme ist die Beteiligung als Anstifter oder Gehilfe an fremder Tat.[5] Sie ist akzessorisch, setzt also eine vorsätzliche und rechtswidrige (aber nicht schuldhafte) Haupttat voraus.[6] Dabei müssen jedoch nicht unbedingt alle Merkmale des Täters beim Teilnehmer erfüllt sein (limitierte Akzessorietät, § 28 StGB).[7] Im Gegensatz zum Gehilfen ist der Anstifter für den vom Haupttäter gefassten Tatentschluss mit verantwortlich.[4]

Limitierte Akzessorietät (§ 28 StGB): Grundsätzlich bestimmt sich die Strafbarkeit des Teilnehmers nach der Haupttat.[8] § 28 StGB regelt Ausnahmen für besondere persönliche täterbezogene Merkmale:[9]

  • beim Teilnehmer fehlende strafbegründende Merkmale (§ 28 I StGB) werden ihm bei Kenntnis zugerechnet, seine Strafe ist aber zu mildern
  • strafmodifizierende Merkmale (§ 28 II StGB) finden nur bei dem Teilnehmer Anwendung, bei dem sie selbst vorliegen

Notwendige Teilnahme: Ein notwendiger Beteiligter, der nicht mehr tut, als zur Erfüllung des Tatbestandes erforderlich ist, ist straflos (z. B. ein Gefangener, der lediglich flüchtet, macht sich nicht der Beihilfe zur Gefangenenbefreiung strafbar).[10]

Kurzübersicht

TatbestandAnstiftungBeihilfe
Taterfolgvorsätzliche, rechtswidrige Haupttat
Tathandlungstrittig:
  • Verursachung des Tatentschlusses
  • kommunikative Beeinflussung
  • kollusives Zusammenwirken
strittig:
  • irgendwie fördern
  • Haupttat mitverursachen
  • Risikoerhöhung
ZeitpunktTäter darf noch nicht zur Tat entschlossen seinstrittig:
  • auch zwischen Vollendung und Beendigung
  • nach Vollendung, wenn Rechtsgut­verletzung noch wirke
Kausalitäterforderlichstrittig (s. Streit zur Tathandlung)
Subjektiver Tatbestand:Vorsatz hinsichtlich Haupttat (Taterfolg) und eigenem Beitrag (Tathandlung)
Vorstellung von der Haupttatstrittig:
  • konkret-individuelles Geschehen erkennen
  • wesentliche Dimensionen des Unrechts
wesentlicher Unrechtsgehalt

Anstiftung (§ 26 StGB)

Aufbau[11]

  1. Objektiver Tatbestand
    1. Taterfolg: vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat
    2. Tathandlung: Hervorrufen des Tatentschlusses des Täters
    3. Kausalität
  2. Subjektiver Tatbestand
    1. Vorsatz bezüglich der eigenen Tathandlung
    2. Vorsatz bezüglich der Haupttat des Täters
  3. Rechtswidrigkeit
  4. Schuld

Objektiver Tatbestand

Der Anstifter erfüllt den objektiven Tatbestand, wenn er einen anderen zu dessen vorsätzlich begangenen und rechtswidrigen (vollendeten oder versuchten)[12] Haupttat vorsätzlich bestimmt hat (§ 26 StGB).

Taterfolg

Der Haupttäter muss also vorsätzlich und rechtswidrig handeln.[13] Darüber hinaus muss das durch den Haupttäter angegriffene Rechtsgut auch gegenüber dem Anstifter geschützt sein.[14] Der Haupttäter muss den subjektiven Tatbestand erfüllen, wobei sich Ausnahmen für strafmodifizierende subjektive Unrechtselemente ergeben können (§ 28 II StGB).[15]

Tathandlung

Was zur Haupttat bestimmen im Sinne des § 26 StGB meint, ist umstritten:

  • bestimmen sei die Verursachung des Tatentschlusses, es genüge eine zur Tat reizende Sachlage zu schaffen (Kühl)[16]
  • bestimmen erfordere eine kommunikative Beeinflussung des Täters durch den Anstifter (Weigend, Heine/Weißer, Fischer, Krüger, BGH)[15]
  • bestimmen meine, unmittelbar auffordernd auf den Willen des Täters einzuwirken (kollusives Zusammenwirken) (Hoyer, Satzger)[15]
Umstiftung
Anstiftung liegt auch vor, wenn der Anstifter den Haupttäter zu einem anderen Delikt anstiftet.[17]
Abstiftung
Bestimmt der Anstifter den Haupttäter, statt der Qualifikation deren Grundddelikt zu begehen, liegt keine Anstiftung, sondern lediglich Beihilfe vor.[18]
Aufstiftung
Bestimmt der Anstifter den Haupttäter, statt des Grunddelikts eine Qualifikation zu begehen, ist die Folge umstritten:

  • es liege stets Anstiftung vor (BGH, Fischer, Schünemann, Roxin);[19] Beispiel: Diebstahl → Raub = Anstiftung[19]
  • analytisches Trennungsprinzip: erfülle die Qualifikation einen eigenständigen Straftatbestand, liege gegenüber diesem Anstiftung vor, zur Qualifikation selbst lediglich Beihilfe (Weigend, Hoyer, Joecks), gleiches gelte für Tatmodalitäten;[20] Beispiel: Diebstahl → Raub = Beihilfe zum Raub, Anstiftung zur Nötigung[19]
Kettenanstiftung und Anstiftung zur Beihilfe
Eine Anstiftung zur Anstiftung wird als Kettenanstiftung bezeichnet und wie eine Anstiftung behandelt, während die Anstiftung zur Beihilfe lediglich eine Beihilfe darstellt.[21]

Kausalität

Wegen der erforderlichen Kausalität liegt keine Anstiftung vor, wenn der Haupttäter bereits zur Tat entschlossen ist.[22]

Subjektiver Tatbestand

Der Anstifter muss den anderen vorsätzlich zur Haupttat bestimmt haben. Sein Vorsatz muss sich sowohl auf die Haupttat (Taterfolg) als auch auf sein Bestimmen (Tathandlung) erstrecken.

Anforderungen an den Vorsatz hinsichtlich der Haupttat

Der Vorsatz des Anstifters muss die in Aussicht genommene Haupttat in ihrem wesentlichen Umriss erfasst haben.[23] Wird ein Personenkreis angesprochen, muss der Täter aus Sicht des Anstifters zumindest ermittelbar sein.[24] Die Aufforderung gegenüber einer einzelnen Person ist jedenfalls unproblematisch.[24] Im Übrigen ist umstritten, wie weit der Vorsatz auf die Haupttat gehen muss:

  • der Vorsatz des Anstifters müsse die kennzeichnenden Merkmale der Haupttat insoweit umfassen, als dass sich ein konkret-individuelles Geschehen erkennen ließe (BGH, Satzger, Weigend, Esser, Joecks)[25]
  • der Vorsatz des Anstifters müsse die wesentlichen Dimensionen des Unrechts eines bestimmten Tatbestandes umfassen (Roxin)[26]

Agent provocateur

Jemand, der einen anderen zu einer Straftat anstiftet, um ihn deretwegen zu überführen, macht sich jedenfalls dann nicht der Anstiftung strafbar, wenn sein Vorsatz nicht die Vollendung der Tat umfasst.[27]

Abweichungen des Haupttäters

  • Andere Tat: begeht der Haupttäter eine andere als die vom Anstifter bestimmte Tat, so liegt versuchte Anstiftung vor[28]
  • Überschreitung (Exzess des Haupttäters): überschreitet der Haupttäter das Maß, zu dem ihm der Anstifter bestimmen wollte, ist ihm dies nicht zuzurechnen[28]
  • Unterschreitung: unterschreitet der Haupttäter das Maß, zu dem ihm der Anstifter bestimmen wollte, so liegt hinsichtlich der von ihm angedachten Qualifikation versuchte Anstiftung, hinsichtlich des vom Haupttäter verwirklichten Grunddelikts vollendete Anstiftung vor[29]

Umstritten ist, welche Auswirkungen ein error in persona beim Haupttäter, der für ihn unbeachtlich ist, für den Anstifter hat:[30]

  • Irrtum sei für den Anstifter unbeachtlich, wenn sich die Verwechselung im Rahmen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren bewege und die Individualisierung des Opfers dem Täter überlassen wurde (BGH, Jakobs, Küpper, Satzger, Heine/Weißer)[30]
  • Irrtum sei für den Anstifter stets unbeachtlich (Mitsch)[30]
  • Irrtum sei für den Anstifter stets aberratio ictus (Weigend, Roxin); Bestrafung ggf. wegen versuchter Anstiftung bzw. Anstiftung zum Versuch[30]
  • differenzierend: beruhe die Objektverwechselung auf einem Planungsfehler, sei der Irrtum unbeachtlich; weiche der Täter hingegen bewusst oder fahrlässig von der Planung ab, liege eine beachtliche aberratio ictus vor (Hoyer)[30]
  • wurde das Tatopfer hinlänglich konkretisiert, so liege ein Exzess vor, der dem Anstifter nicht zuzurechnen sei (Joecks); Bestrafung wegen Anstiftung zum Versuch, aber nicht wegen Anstiftung zur Vollendung[31]

Versuch und Rücktritt

Anstiftung zum Versuch

Ist die Haupttat nicht vollendet, aber der Haupttäter in die Versuchsphase gelangt, so ist eine Anstiftung zum Versuch unabhängig davon möglich, ob der Haupttäter zurücktritt.[32]

Versuchte Anstiftung (§ 30 I StGB)

Kommt es noch nicht einmal zu einer versuchten Haupttat, etwa weil der Anzustiftende das Ansinnen ablehnt oder bereits zur Tat entschlossen ist,[33] kommt eine (nach § 49 I StGB strafgemilderte) versuchte Anstiftung nach den Regeln zum Versuch (§§ 30 I, 22 StGB) in Betracht.[34] Die versuchte Anstiftung ist dabei subsidiär zur Anstiftung zum Versuch.[33] Voraussetzung für die versuchte Anstiftung im Tatbestand ist demnach:[35]

  • Tatentschluss: Vorsatz, den Entschluss zur Begehung eines Verbrechens hervorzurufen (insofern der subjektive Tatbestand der Anstiftung)[36]; der Anstifter muss es für möglich halten, dass seine Aufforderung ernst genommen wird[37]
  • unmittelbares Ansetzen zum Bestimmen; Abgrenzung zwischen Vorbereitung und Versuch nach allgemeinen Kriterien[38]

Umstritten ist, in wessen Person die Tat ein Verbrechen darstellen muss:

  • die Haupttat müsse für den möglichen Haupttäter ein Verbrechen darstellen (BGH, Dreher, Letzgus)[37]
  • die Haupttat müsse für den Anstifter ein Verbrechen sein (Heine/Weißer, Kühl, Joecks)[39]
  • die Haupttat müsse in beiden Personen, Anstifter und möglicher Haupttäter, ein Verbrechen darstellen (Mitsch, Hoyer)[37]

Beihilfe (§ 27 StGB)

Aufbau[40]

  1. Objektiver Tatbestand
    1. Taterfolg: vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat
    2. Tathandlung: Hilfeleisten
    3. (strittig: Kausalität)
  2. Subjektiver Tatbestand
    1. Vorsatz bezüglich der eigenen Tathandlung
    2. Vorsatz bezüglich der Haupttat des Täters
  3. Rechtswidrigkeit
  4. Schuld

Objektiver Tatbestand

Den objektiven Tatbestand erfüllt der Gehilfe, wenn er einem anderen zu dessen vorsätzlich begangenen und rechtswidrigen Haupttat vorsätzlich Hilfe geleistet hat (§ 27 I StGB).

Taterfolg

Wie auch bei der Anstiftung muss der Haupttäter also vorsätzlich und rechtswidrig handeln.
Haupttäter im Erlaubnistatbestandsirrtum
Hat der Haupttäter einen Irrtum über rechtfertigende Umstände (Erlaubnistatbestandsirrtum), so hängt die Geeignetheit der Haupttat als Taterfolg einer Beihilfe von der Entscheidung des Streites zum Erlaubnistatbestandsirrtum ab: Entfällt nach diesem der Vorsatz (modifizierte Vorsatztheorie), liegt keine geeignete Haupttat vor; bleibt der Vorsatz hingegen bestehen (strenge Schuldtheorie), so liegt auch eine geeignete Haupttat vor.[41] Innerhalb der eingeschränkten Schuldtheorie jedoch ist die Behandlung des Erlaubnistatbestandsirrtums umstritten: Die Geeignetheit der Haupttat hängt dann davon ab, ob man den Vorsatz entfallen lässt oder nur die Vorsatzschuld bzw. die Rechtsfolge des § 16 I StGB anwendet, wodurch nur die Schuld entfiele.[42]

Tathandlung (Gehilfenbeitrag)

Unter Beihilfe ist sowohl physische als auch psychische Beihilfe zu verstehen.[43] Jedenfalls keine Beihilfe liegt vor, wenn jemand bloß am Tatort anwesend ist, erst recht, wenn der Haupttäter von dessen Tätigkeit nichts weiß.[44]
Beziehung zwischen Gehilfenbeitrag und Haupttat
Es ist umstritten, wie das Hilfeleisten und die Haupttat zusammenhängen müssen:

  • es genüge als Gehilfenbeitrag jegliche Handlung, die die Haupttat in irgendeiner Weise fördere (BGH, Satzer, Hohmann)[45]
  • der Gehilfenbeitrag müsse die begangene Haupttat mitverursachen, da Teilnahme Mitwirkung an fremdem Unrecht sei (Heine/Weißer, Hoyer, Joecks)[46]
  • Risikoerhöhungstheorie: der Gehilfenbeitrag müsse das Risiko für das durch die Haupttat angegriffene Rechtsgut erhöhen (Otto, Kuhlen)[45]
  • Beihilfe sei ein abstraktes Gefährdungsdelikt, weshalb jede verursachte Hilfe ausreiche (Herzberg)[45]

Psychische Beihilfe kann bereits in der Bestärkung des Tatentschlusses des Haupttäters liegen, etwa durch die Bereitstellung von (später nicht verwendeten) Tatmitteln.[47]
Zeitpunkt der Beihilfe
Darüber hinaus ist strittig, zu welchem Zeitpunkt Beihilfe noch möglich ist:

  • Beihilfe sei auch noch nach Vollendung, aber vor Beendigung der Tat möglich (sukzessive Beihilfe) (BGH, Heine/Weißer, Weigend, Fischer)[48]
  • differenzierend: Wirke der Gehilfenbeitrag nach Vollendung der Haupttat noch auf die Rechtsgutverletzung, liege Beihilfe vor; sei die Rechtsgutverletzung jedoch bereits eingetreten, komme allenfalls Begünstigung (§ 257 StGB) in Betracht (Hoyer, Murmann, Jakobs, Joecks)[49]

Subjektiver Tatbestand

Der Gehilfe muss vorsätzlich Hilfe geleistet haben. Sein Vorsatz muss sich sowohl auf die Haupttat (Taterfolg) als auch auf sein Hilfeleisten (Tathandlung) erstrecken.

Anforderungen an den Vorsatz hinsichtlich der Haupttat

Der Gehilfe muss lediglich den wesentlichen Unrechtsgehalt der Haupttat erfasst haben.[50] Eine nähere Vorstellung des Gehilfen von der Haupttat ist nicht erforderlich, insbesondere müssen dem Gehilfen nicht Opfer, Tatzeit und nähere Details der konkreten Begehungsweise der Tat bekannt sein.[50]

Abweichungen des Haupttäters

Für Abweichungen des Haupttäters, insbesondere zum Exzess des Haupttäters, ist entsprechend auf die Besprechung bei der Anstiftung zu verweisen.[51]

Neutrale Beihilfe

Unter dem Begriff der neutralen Beihilfe werden Fragen diskutiert, wann jemand, dessen Vorsatz zur Haupttat kein oder ein schwach ausgeprägtes voluntatives Element beinhaltet und der seinen Gehilfenbeitrag geleistet hat, sich der Beihilfe strafbar macht:[52]

  • hält der Gehilfe es für möglich, dass der von ihm geleistete Beitrag zur Begehung einer Straftat genutzt wird, liege regelmäßig keine Beihilfe vor, außer er habe das Risiko erkannt, dass er einen tatgeneigten Täter fördere[53]
  • habe der Gehilfe bei seiner Mitwirkung sicheres Wissen, liege stets Beihilfe vor[54]
  • im Übrigen gilt: neutrale Beihilfe genügt nicht, wenn sich der Betreffende im Rahmen des Geschäftsüblichen hält und sich professionell adäquat bewege[54]

Versuchte Beihilfe und Beihilfe zur versuchten Anstiftung

Versuchte Beihilfe ist immer straflos.[55] Auch Beihilfe zur versuchten Anstiftung oder Formen des § 30 II StGB sind nicht möglich.[55]

Sonstige Beteiligungsformen (§ 30 II StGB)

Neben der versuchten Anstiftung (§ 30 I StGB) gibt es drei weitere Arten der Beteiligung, wenn es noch nicht einmal zu einer versuchten Tat gekommen ist:[56]

  • § 30 II Var. 1 StGB: sich bereit erklären:[51]
    • Aufforderung zur Tat durch einen anderen annehmen
    • Bereitschaft zur Tat einem anderen mitteilen
  • § 30 II Var. 2 StGB: Annahme des Erbietens eines anderen: Anbietende macht Tat von der Annahme abhängig; oft im Einklang mit versuchter Anstiftung[57]
  • § 30 II Var. 3 StGB: Verabredung: ernstliche und durch einen endgültigen Entschluss - wenigstens hinsichtlich der Art des Verbrechens - konkretisierte Vereinbarung von mindestens zwei gleichrangig tätigen Beteiligten zur gemeinschaftlichen Begehung eines Verbrechens[58]

Einzelnachweise

  1. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 4
  2. vgl. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 12
  3. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 7 f.
  4. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 26, Rn. 2
  5. vgl. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, Vor §§ 26, 27, Rn. 2
  6. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, Vor §§ 26, 27, Rn. 2
  7. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, Vor §§ 26, 27, Rn. 2 f.
  8. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 28, Rn. 3
  9. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 28, Rn. 4 f.
  10. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, Vor §§ 26, 27, Rn. 13 f.
  11. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 26, Rn. 1
  12. vgl. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 26, Rn. 4
  13. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 26, Rn. 7 f.
  14. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 26, Rn. 5
  15. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 26, Rn. 6
  16. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 26, Rn. 9
  17. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 26, Rn. 13
  18. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 26, Rn. 14
  19. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 26, Rn. 15
  20. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 26, Rn. 15 ff.
  21. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, Vor §§ 26, 27, Rn. 17
  22. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 26, Rn. 11
  23. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 26, Rn. 20
  24. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 26, Rn. 21
  25. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 26, Rn. 22 f.
  26. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 26, Rn. 22
  27. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 26, Rn. 25 ff.
  28. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 26, Rn. 29
  29. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 26, Rn. 30
  30. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 26, Rn. 31
  31. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 26, Rn. 33
  32. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 26, Rn. 34 f.
  33. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 30, Rn. 5
  34. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 30, Rn. 3
  35. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 30, Rn. 6
  36. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 30, Rn. 7
  37. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 30, Rn. 8
  38. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 30, Rn. 9
  39. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 30, Rn. 8 f.
  40. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 27, Rn. 2
  41. vgl. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 27, Rn. 17 ff.
  42. vgl. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 27, Rn. 18 f.
  43. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 27, Rn. 5
  44. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 27, Rn. 7
  45. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 27, Rn. 8
  46. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 27, Rn. 8 f.
  47. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 27, Rn. 10
  48. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 27, Rn. 11
  49. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 27, Rn. 11 f.
  50. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 27, Rn. 14
  51. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 27, Rn. 15
  52. vgl. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 27, Rn. 20 ff.
  53. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 27, Rn. 22
  54. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 27, Rn. 24
  55. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 27, Rn. 17
  56. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 27, Rn. 1 ff.
  57. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 27, Rn. 16
  58. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 27, Rn. 12 ff.