Philipp Guttmann, LL. B.

StGB AT: Unterlassen und Garanten­stellung (§ 13 StGB)

Dieses Repetitorium behandelt das vorsätzliche (unechte) Unterlassungsdelikt, insbesondere die Garantenstellung, im Strafrecht (§ 13 StGB) mit Erklärungen, Definitionen, Schemata und Streitständen.

Inhaltsübersicht und Vorbemerkung

Das Repetitorium zum StGB AT geht über den allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches (StGB), Abschnitt 2, Die Tat (§§ 13 - 37 StGB):


Bei Anmerkungen, Verbesserungsvorschlägen oder Fehlern können Sie sich gerne bei mir melden: ed.nnamttug-ppilihp@liam

Aufbau des vorsätzlichen unechten Unterlassungsdelikts[1]

  1. Objektiver Tatbestand
    1. Erfolg
    2. Unterlassen (Fehlen eines Erfolgsabwendungsversuchs)
    3. Kausalität (Fähigkeit zur Erfolgsabwendung)
    4. Garantenstellung (Rechtspflicht zum Handeln)
    5. Objektive Zurechnung
  2. Subjektiver Tatbestand
    1. Vorsatz
    2. Sonstige subjektive Merkmale (Absichten, Motive)
  3. Gleichstellung mit Tun (Modalitätenäquivalenz, vgl. § 13)
  4. Rechtswidrigkeit
    1. Rechtfertigende Pflichtenkollision
    2. Sonstige Rechtfertigungsgründe
  5. Schuld
    1. Zumutbarkeit
    2. Schuldausschließungsgründe (insbesondere Gebotsirrtum)

Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen

Nach welchen Kriterien die Abgrenzung zwischen Tun und Unterlassen vorzunehmen ist, ist strittig:

  • es sei auf die Vorwerfbarkeit abzustellen (BGH, Satzger), wobei der Abbruch intensivmedizinischer Maßnahmen Unterlassen und der Abbruch realisierbarer Rettungsmöglichkeiten Tun sein soll (Satzger)[2]
  • hat der Täter durch sein Verhalten den Erfolg verursacht oder Energie eingesetzt, liegt aktives Tun vor (Weigend, Roxin, Freund, Gaede, Siebert)[3], dazu zähle auch der Abbruch eines rettenden Kausalverlaufes (Joecks)[4]

Objektiver Tatbestand: Garantenstellung

Eine Garantenstellung ist die Rechtspflicht des Unterlassenden zu einer Handlung.[5] Als Entstehungsgrund für eine solche Pflicht kommen das Gesetz, Vertrag, Ingerenz (vorangegangenes gefährdendes Tun) sowie enge Lebensbeziehungen in Betracht.[6] Unterschieden wird sodann funktionell zwischen Beschützergaranten (Schutz des anderen vor der Welt) und Überwachungsgaranten (Schutz der Welt vor dem anderen):[7]

Obhutspflichten (Beschützergarant)

  • Familiengemeinschaften: Schutzpflichten aus Gesetz (BGB) und aufgrund enger natürlicher Verbundenheit (Ehegatten, Verwandte gerader Linie, Geschwister, Verlobte)[8], strittig ist das Erfordernis einer effektiven Familiengemeinschaft:
    • Pflicht bei sich auseinandergelebten Verwandten gerader Linie
      • Verwandte gerader Linie schuldeten auch dann bei akuten Gefahren für Leben, Leib oder Freiheit Schutz und Beistand (Satzger)[9]
      • unterhalten die in gerader Linie Verwandten keine Beziehungen zueinander, scheide eine Garantenstellung aus (Rudolphi, Roxin, Joecks)[9]
    • Pflicht bei getrennt lebenden Ehegatten:
      • auch getrennt lebende Ehegatten hätten eine Garantenpflicht (Jakobs)[10]
      • bei getrennt lebenden Ehegatten bestehe keine Garantenpflicht (BGH, Kühl, Roxin, Joecks)[11]
  • Lebensgemeinschaften (eheähnliche Gemeinschaften, die auf Dauer angelegt sind und gegenseitigen Beistand im Notfall beinhalten (wechselseitige Schutzgemeinschaft)) sowie Gefahrengemeinschaften (u. a. Bergsteiger, Segler)[12]
  • Übernahme von Schutzfunktionen (faktisch oder vertraglich)[13]
  • Organe (z. B. Geschäftsführer), Amtsträger (jedenfalls wenn behördliches Einschreiten eingefordert wird), Beamte (jedenfalls bei Ermessensreduzierung auf Null)[14]

Sicherungspflichten (Überwachungsgarant)

  • Verkehrssicherungspflichten u. a. des Hausbesitzers, Fahrzeughalters, Tierhalters, Internetproviders[15]
  • Übernahme von Überwachungs- und Sicherungspflichten, allgemeine Gefahrabwehrpflicht[15]
  • Beaufsichtigung Dritter jedenfalls bei nicht selbst verantwortlich handelnden Kindern, gewalttätigen Psychiatrie-Patienten[16]
  • Ingerenz: Verantwortung für Vorverhalten jedenfalls bei vorwerfbarem pflichtwidrigem Tun, welches die Gefahr des Schadenseintritts für Rechtsgüter Dritter geschaffen hat[17], davon abzugrenzen ist die allgemeine Solidarpflicht,[18] Ingerenz ist strittig bei rechtmäßigem Vorverhalten:
    • jede Verursachung einer adäquaten Gefahr reiche zur Entstehung einer Garantenstellung aus (Arzt)[19]
    • das vorangegangene gefährliche Tun müsse im Hinblick auf die ausgelöste Gefahr pflichtwidrig sein (Weigend, Bosch, Fischer)[19], das sei nicht der Fall, wenn die Pflichtwidrigkeit objektiv nicht erkennbar gewesen oder nicht durch eine Norm sanktioniert sei, wie etwa bei Notwehr (BGH)[19]
    • eine Haftung aus Ingerenz sei bei rechtmäßigem Vorverhalten gänzlich abzulehnen (Roxin, Oehler)[19]

Subjektiver Tatbestand: Vorsatz beim Unterlassungsdelikt

Vorsätzliches Unterlassen ist die Entscheidung zwischen Untätigbleiben und möglichem Tun.[20] Der Täter muss Kenntnis aller objektiven Tatumstände (vgl. § 16 I StGB) haben, also insbesondere auch Kenntnis hinsichtlich der tatsächlichen Umstände seiner Garantenstellung. Ihm muss darüber hinaus die ihm konkret mögliche Rettungshandlung bewusst gewesen sein, ansonsten scheidet Vorsatz aus.[21]

Rechtswidrigkeit: Rechtfertigende Pflichtenkollision

Kommt es zur Kollision zweier Handlungspflichten mit unterschiedlicher Qualität (z. B. Garantenpflicht und Solidarpflicht nach § 323c StGB), so ist umstritten, ob der Garant auch gerechtfertigt ist, wenn er sich für die mit der schwächeren Qualität entscheidet:[22]

  • es sei nicht auf die Qualität der Handlungspflichten, sondern auf die Qualität der Rechtsgüter abzustellen; sind etwa Menschenleben bedroht, sei der Retter eines Lebens stets für das andere gerechtfertigt (Stein, Joecks)[23]
  • die Garantenpflicht gehe der Solidarpflicht vor, allenfalls kommt ein Gebotsirrtum in Betracht (Paeffgen, Sternberg-Lieben)[24]

Schuld: Zumutbarkeit

Der Unterlassende ist entschuldigt, wenn ihm die Erfüllung seiner Handlungspflicht wegen der damit verbundenen Aufopferung seiner billigenswerten Interessen nicht zumutbar ist.[25] Es ist insbesondere - trotz der Gefahr der berechtigten Strafverfolgung - grundsätzlich zumutbar, eine Rettungshandlung vorzunehmen, wenn auf der Opferseite mehr als nur geringfügige Rechtsgutseingriffe zu befürchten sind.[26]

Besondere Probleme

Beteiligung durch Unterlassen

Gehilfe oder Täter durch Unterlassen am Begehungsdelikt

Es ist strittig, nach welchen Kriterien zwischen Täterschaft und Teilnahme bei Beteiligung durch Unterlassen am Begehungsdelikt unterschieden wird:[27]

  • es seien die allgemeinen Kriterien zu berücksichtigen (Animustheorie (BGH) bzw. Tatherrschaftslehre (Satzger, Joecks))[28]
  • der durch Unterlassen Beteiligte an einem Begehungsdelikt sei stets Gehilfe (Kühl)[27]
  • die Garantenstellung des Beteiligten begründe stets Täterschaft (Roxin)[27]
  • der Beschützergarant sei Täter, der Überwachergarant grundsätzlich Gehilfe (Heine, Weißer)[27]

Mittäterschaft durch Unterlassen

Mittäterschaft durch Unterlassen liegt vor, wenn mehrere einer gemeinsam zu erfüllenden Pflicht vorsätzlich nicht nachkommen.[29]

Anstiftung durch Unterlassen

Anstiftung durch Unterlassen ist nur möglich, solange man für das Bestimmen zur Tat eine Willensbeeinflussung durch geistigen Kontakt verlangt; ansonsten kommt für den Unterlassenden nur Beihife in Betracht.[30]

Teilnahme an Unterlassungsdelikten

Hinsichtlich der Teilnahme an Unterlassungsdelikten ist es strittig, ob es eine Anstiftung zum Unterlassen überhaupt gibt:[31]

  • es gebe eine Anstiftung zum Unterlassen; wer einen Rettungswilligen zum Unterlassen anstifte, verwirkliche § 26 StGB (Stein)[31]
  • andere meinen hingegen, dass es eine Anstiftung zum Unterlassen nicht gebe und nehmen ein Begehungsdelikt an (Welzel)[31]
  • differenzierend: wer lediglich „überrede“, beherrsche das Tatgeschehen nicht und sei Anstifter, während derjenige, der einen Rettungswilligen mit Gewalt davon abhält, seine Pflicht zu erfüllen, das Geschehen beherrsche und somit Täter sei (Joecks)[32]

Darüber hinaus ist strittig, wie die Anstiftung eines Garanten durch einen Nichtgaranten eingeordnet wird:[33]

  • als Anstiftung zum Delikt durch Unterlassen des Garanten; die Garantenstellung sei insofern strafbegründendes Merkmal (Kühl, Heine/Weißer, Joecks)[34]
  • als Anstiftung zur unterlassenen Hilfeleistung (Kielwein, Schmidhäuser)[33]

Einzelnachweise

  1. vgl. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 13, Rn. 10 ff.
  2. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 13, Rn. 15
  3. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 13, Rn. 16
  4. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 13, Rn. 18
  5. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 13, Rn. 27
  6. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 13, Rn. 28
  7. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 13, Rn. 29, 36
  8. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 13, Rn. 31
  9. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 13, Rn. 33
  10. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 13, Rn. 35
  11. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 13, Rn. 35 f.
  12. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 13, Rn. 37
  13. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 13, Rn. 38
  14. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 13, Rn. 42 ff.
  15. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 13, Rn. 47
  16. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 13, Rn. 50
  17. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 13, Rn. 55
  18. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 13, Rn. 56
  19. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 13, Rn. 57
  20. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 13, Rn. 68
  21. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 13, Rn. 71 f.
  22. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 13, Rn. 74 ff.
  23. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 13, Rn. 76 f.
  24. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 13, Rn. 76
  25. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 13, Rn. 79
  26. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 13, Rn. 80
  27. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 13, Rn. 82
  28. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 13, Rn. 82 f.
  29. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 13, Rn. 86
  30. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 13, Rn. 87
  31. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 13, Rn. 90
  32. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 13, Rn. 91
  33. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 13, Rn. 92
  34. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 13, Rn. 92 f.