Philipp Guttmann, LL. B.

StGB AT: Mittel­bare Täter­schaft und Mit­täter­schaft (§ 25 StGB)

Dieses Repetitorium behandelt die mittelbare Täterschaft und die Mittäterschaft im Strafrecht (§ 25 StGB) mit Erklärungen, Definitionen, Schemata und Streitständen.

Inhaltsübersicht und Vorbemerkung

Das Repetitorium zum StGB AT geht über den allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches (StGB), Abschnitt 2, Die Tat (§§ 13 - 37 StGB):


Bei Anmerkungen, Verbesserungsvorschlägen oder Fehlern können Sie sich gerne bei mir melden: ed.nnamttug-ppilihp@liam

Beteiligungsformen im Überblick

BeteiligungNorm
Alleintäterschaft (unmittelbare Täterschaft)§ 25 I Var. 1 StGB
Mittelbare Täterschaft§ 25 I Var. 2 StGB
Mittäterschaft§ 25 II StGB
Teilnahme durch Anstiftung§ 26 StGB
Teilnahme durch Beihilfe§ 27 StGB

Zur Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme stehen sich im Wesentlichen zwei Theorien gegenüber:

  • Subjektive Theorie (Animustheorie) (BGH): Täter sei, wer die Tat als eigene (Täterwillen, animus auctoris), Teilnehmer sei, wer die Tat als fremde (Teilnehmerwillen, animus socii) wolle.[1] Beim Willen ist unter Umständen auf den Tatherrschaftswillen abzustellen.[1] Auf ein objektives Element wird weitgehend verzichtet.[2]
  • Tatherrschaftslehre: Täter sei, wer die Tat beherrsche, sie nach seinem Willen hemmen oder ablaufen lassen könne und damit als Zentralgestalt des Geschehens bei der Verwirklichung des Tatbestands fungiere (Tatherrschaft (objektiv) und Tatherrschaftswille (subjektiv)) (u. a. Joecks, Stein, Jakobs).[3] Teilnehmer wiederum sei, wer keine Tatherrschaft habe.[4]

Alleintäterschaft (unmittelbare Täterschaft) (§ 25 I Var. 1 StGB)

Alleintäter ist jedenfalls, wer eine Kausalkette in Gang setzt, die ohne Einschaltung anderer den Erfolg herbeiführt, ansonsten muss ggf. eine mittelbare Täterschaft geprüft werden.[5]

Mittelbare Täterschaft (§ 25 I Var. 2 StGB)

Mittelbarer Täter ist, wer als Hintermann gegenüber dem Tatmittler („Werkzeug“) eine beherrschende Rolle spielt, weil er die Sachlage richtig erfasst und das Gesamtgeschehen kraft seines planvoll gelenkten Willens in der Hand hält.[6] Handelt der zur Kausalkette hinzukommende Beteiligte selbst vorsätzlich und rechtswidrig, so kommt der Hintermann als Anstifter in Betracht.[7]

Aufbau

  1. Objektiver Tatbestand
    1. Erfolg
    2. Handlung: Zurechnung der Tathandlung des Tatmittlers - Täterqualität und Werkzeugqualität
      • mittelbare Täterschaft kraft überlegenen Wissens
      • mittelbare Täterschaft kraft überlegenen Wollens
      • (strittig: mittelbare Täterschaft kraft organisatorischen Machtapparates)
    3. Kausalität
    4. Objektive Zurechnung
  2. Subjektiver Tatbestand
    1. Vorsatz
    2. Tatherrschaftswille bzw. Täterwille
    3. sonstige subjektive Merkmale (Absichten, Motive)
  3. Rechtswidrigkeit
  4. Schuld

Mittelbare Täterschaft kraft überlegenen Wissens (Wissensherrschaft)

Die mittelbare Täterschaft kann problemlos bejaht werden, wenn das Werkzeug rechtmäßig, ohne Vorsatz oder objektiv tatbestandslos handelt.[8] Andere Fälle sind zumeist strittig:

Absichtslos-doloses und qualifikations-doloses Werkzeug

  • Absichtslos-doloses Werkzeug: Lediglich der Hintermann weist die notwendige Absicht auf, um Täter zu sein, nicht der Vordermann;[9] Beispiel: Hintermann täuscht fehlende Zueignungsabsicht vor[10]
  • Qualifikationslos-doloses Werkzeug: Lediglich der Hintermann weist die notwendigen Qualifikationen auf, um Täter zu sein, nicht der Vordermann.[11]
    • Subjektive Theorie: Solange der Hintermann die Tat als eigene will, liege mittelbare Täterschaft vor (BGH).[12]
    • Pflichtverletzung: Wer eine besondere Pflicht habe, werde bereits durch die Verletzung dieser (unmittelbarer) Täter (Roxin), jedenfalls wenn bereits die bloße Pflichtverletzung und nicht eine besondere Verletzungshandlung im Tatbestand gefordert wird (Joecks).[13]
    • Tatherrschaftslehre: Wegen fehlender Tatherrschaft komme lediglich ein Unterlassensdelikt in Betracht (Schmidhäuser).[12]

Entschuldigtes Werkzeug

Handelt das Werkzeug ohne Schuld, ist statt einer denkbaren mittelbaren Täterschaft des Hintermanns regelmäßig eine Anstiftung zur Haupttat möglich.[14] Im Einzelnen ist zu beachten:

  • Kinder und Geisteskranke (schuldunfähig) als Werkzeug:
    • der Hintermann sei bei Kindern und Geisteskranken stets mittelbarer Täter, bei Jugendlichen abhängig von ihrer Verantwortlichkeit (Schünemann)[15]
    • der Hintermann sei nur dann mittelbarer Täter, wenn er das Kind oder den Geisteskranken „wie Wachs“ benutze, wodurch kein eigener Wille gebildet und entfaltet werden könne (Schmidhäuser)[15]
    • der Hintermann sei nur dann mittelbarer Täter, wenn er das Geschehen nach der Tatherrschaftslehre auch tatsächlich beherrscht habe (Joecks)[16]
  • Werkzeug im unvermeidbaren Verbotsirrtum: Handelt das Werkzeug im unvermeidbaren Verbotsirrtum, hat der wissende Hintermann Tatherrschaft (Roxin).[17]

Vordermann im vermeidbaren Verbotsirrtum („Täter hinter dem Täter“)

Hat der Vordermann einen vermeidbaren Verbotsirrtum, ist fraglich, ob eine mittelbare Täterschaft („Täter hinter dem Täter“) angenommen wird oder lediglich eine Teilnahme (Anstiftung, Beihilfe) zur Haupttat:[18]

  • Mittelbare Täterschaft des Hintermanns bei einem Vordermann im vermeidbaren Verbotsirrtum ist möglich (BGH, Schroeder).[18]
  • Da der Vordermann strafbar bleibe, sei das Verantwortungsprinzip anzuwenden, wonach der Hintermann allenfalls Anstifter sein könne (Herzberg, Jakobs, Weigend).[18]
  • Der Hintermann habe nur Tatherrschaft und sei mittelbarer Täter, wenn der Verbotsirrtum des Vordermanns auf einer Wahnvorstellung oder Rechtsblindheit beruhe und der Hintermann nicht demselben Irrtum unterliegt (Schünemann, Joecks).[18]

Irrtümer über den konkreten Handlungssinn

Fraglich ist, ob der Hintermann die Situation beherrscht, wenn er dem Vordermann durch Hervorrufen eines Irrtums die für die Beurteilung der Tat maßgeblichen Umstände verschleiert:[19]

  • Selbstverletzung/Selbsttötung: strittig insbesondere bei vorgetäuschtem Doppelselbstmord:[20]
    • Tatherrschaft, wenn der Hintermann erheblichen Druck auf den Vordermann ausübt (BGH)[20]
    • Irrtum über die Selbstmordabsichten des Hintermanns sei ein bloßer Motivirrtum, der keine mittelbare Täterschaft begründe (Roxin, Hoyer, Joecks)[21]
  • Unrechtsqualifizierung und -quantifizierung: Fraglich ist, ob der Hintermann mittelbarer Täter ist, wenn der Vordermann eine Straftat begeht, sich aber - im Gegensatz zum Hintermann - nicht des mit dieser verbundenen Schadens bewusst ist:[22]
    • Der Vordermann verwirkliche vollverantwortlich den Tatbestand, Tatherrschaft des Hintermanns scheide aus (Weigend).[22]
    • Wegen des Irrtums über den konkreten Handlungssinn sei der Hintermann mittelbarer Täter, weil er über den erheblich umfangreicheren Schaden Bescheid wisse (Schünemann).[22]
    • Bei Unrechtsqualifizierung komme mittelbare Täterschaft in Betracht, bei Unrechtsquantifizierung lediglich Anstiftung (Roxin).[22]
  • Manipulierter error in persona: Fraglich ist, ob der Hintermann, der einen error in persona beim Vordermann herbeiführt oder ausnutzt, mittelbarer Täter ist:[23]
    • es sei mittelbare Täterschaft, wenn der Hintermann dem Vordermann ohne dessen Wissen eine andere Person „unterschiebe“ (Roxin, Murmann)[23]
    • es sei keine mittelbare Täterschaft, sondern Anstiftung, wenn der Hintermann unmittelbar auf den Vordermann einwirke und dessen Tatentschluss umlenke (vgl. Weigend, Jakobs, Joecks)[24]

Mittelbare Täterschaft kraft überlegenen Wollens (Willensherrschaft)

Nach dem Verantwortungsprinzip beginnt die mittelbare Täterschaft des Hintermannes dort, wo die Unterlegenheit des Vordermanns zu seiner strafrechtlichen Entschuldigung führt.[25] So liegt Tatherrschaft des Hintermannes vor, wenn der Vordermann nach § 35 I 1 StGB entschuldigt ist und weitere im Folgenden strittige Kriterien erfüllt sind:[26]

  • Qualität der Notlage: strittig für Nötigungsherrschaft unterhalb der Grenze des § 35 StGB
    • wegen des Verantwortungsprinzips liege lediglich Anstiftung vor, wenn der vom Hintermann ausgeübte Druck für die Entschuldigung des Vordermanns nicht ausreiche; Willenseinfluss sei noch keine Willensherrschaft (Schünemann, Hoyer, Joecks)[27]
    • im Grenzbereich der Entschuldigungsgründe sei mittelbare Täterschaft möglich (Schroeder)[28]
  • Ausnutzung einer Notlage:
    • Ausnutzung einer Notlage genüge für die Tatherrschaft (Schünemann)[29]
    • bei Ausnutzung komme lediglich Anstiftung bzw. Beihilfe zur Notstandstat in Betracht (Weigend)[29]
    • differenzierend: Täterschaft bei absolut unmoralischem Verlangen, Anstiftung beim Rat, sich zu Lasten eines anderen in einer nach § 35 StGB entschuldigten Weise zu befreien (Roxin)[29]
  • Intensität der Nötigung: strittig bei Verlangen des Hintermanns nach Selbstverletzung und -tötung[30]
    • eine dem § 35 I 1 StGB entsprechende Situation wird vorausgesetzt (Weißer, Roxin)[30]
    • Tatherrschaft sei gegeben, wenn eine Einwilligung unwirksam wäre, dann genüge eine beachtliche Drohung bzw. ein ernstliches Verlangen im Sinne des § 216 StGB (Herzberg, Joecks)[31]

Tatherrschaft kraft organisatorischer Machtapparate

Welche Rolle der einen Apparat Beherrschende einnimmt, wenn der unmittelbar Handelnde Täter ist, ist strittig:

  • Auch wenn der Untergebene relativ frei und voll verantwortlich handle, so sei er nur ein austauschbares Rädchen im System, weshalb der den Apparat Beherrschende mittelbarer Täter sei (Fischer, Schmidhäuser).[32]
  • Solange der Untergebene voll verantwortlich handle, komme wegen des Veranwortungsprinzips für den Apparat Beherrschenden nur Mittäterschaft in Betracht (Weigend, Jakobs, Joecks, Rotsch).[33]

Irrtümer

  • Irrige Annahme der Tatherrschaft: Vordermann ist bösgläubig; Hintermann glaubt, er beherrsche den Vordermann
    • Subjektive Theorie: mittelbare Täterschaft liege vor, da der Hintermann weiterhin Täterwille habe[34]
    • Tatherrschaftslehre: es liege mangels objektiver Tatherrschaft lediglich Versuch in mittelbarer Täterschaft vor (Weigend, Schünemann, Herzberg, Schapiro, Joecks); daneben (Weigend, Roxin) bzw. stattdessen (Weißer) verlangen andere Anstiftung zur Vollendung, weil der Anstiftervorsatz im Tatherrschaftswillen enthalten sei[35]
  • Verkennen der Tatherrschaft: Vordermann ist gutgläubig; Hintermann glaubt, er beherrsche nicht den Vordermann
    • Subjektive Theorie: mittelbare Täterschaft liege vor, wenn der Hintermann die Tat als eigene wolle[36]
    • Tatherrschaftslehre: es liege lediglich versuchte Anstiftung vor (Welzel, Weigend, Gössel, Joecks)[37]
  • error in persona des Vordermanns:
    • sei wie ein aberratio ictus zu behandeln (Rudolphi)[38]
    • wenn Individualisierung des Tatobjekts dem Vordermann überlassen werde, müsse er sich dessen Fehler in den Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren zurechnen lassen; ansonsten aberratio ictus (Joecks, Satzger)[38]
    • es liege stets unbeachtlicher error in persona vor (Gropp)[38]

Versuch in mittelbarer Täterschaft

Ein Versuch in mittelbarer Täterschaft liegt jedenfalls immer dann vor, wenn der Vordermann unmittelbar angesetzt hat.[39] Im Übrigen ist umstritten, wann straflose Vorbereitung oder strafbarer Versuch vorliegt:

  • der Versuch beginne bereits mit der Einwirkung des Hintermanns auf den Vordermann (Herzberg, Jakobs)[39]
  • erst mit Ansetzen des Vordermanns beginne der Versuch (Küper, Kühl)[39]
  • der Versuch beginne, wenn aus Sicht des Hintermanns bereits eine konkrete Gefahr für das geschützte Rechtsgut entstanden sei und er den Vordermann insoweit zur Tatausführung „entlässt“ (vgl. BGH, Beulke, Engländer, Joecks)[40]

Strittig ist darüber hinaus, wann der Versuch beginnt, wenn das Täterhandeln bereits abgeschlossen ist und eine Mitwirkungshandlung des Opfers vorgesehen wird, so explizit in Selbstschädigungsfällen:[41]

  • der Versuch beginne erst mit der vom Täter vorgesehenen Mitwirkungshandlung des Opfers, wenn dieses also konkret gefährdet wird bzw. sich in den Wirkungskreis des Tatmittels begibt (Otto, Joecks)[42]
  • unmittelbares Ansetzen und damit Versuchsbeginn liege vor, wenn der Täter den weiteren Geschehensablauf bewusst aus der Hand gibt (Roxin, Satzger)[43]
  • differenzierend: geht der Täter davon aus, das Opfer werde die Mitwirkungshandlung ausführen (Tatplan), beginne der Versuch bereits mit der Tathandlung; ansonsten - wenn er unsicher ist - beginne der Versuch erst mit der Mitwirkungshandlung (BGH)[44]

Mittäterschaft (§ 25 II StGB)

Begehen mehrere Täter die Tat gemeinschaftlich, so wird jeder als Mittäter bestraft (§ 25 II StGB). Mittäterschaft ist die gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken.[45] Auch hier besteht der grundsätzliche Streit zwischen subjektiver Theorie und Tatherrschaftslehre fort:

  • Subjektive Theorie: der Beitrag des Beteiligten solle nach seinem Willen Teil einer gemeinschaftlichen Tätigkeit sein, bei der er als gleichberechtigter Partner mitwirke (BGH)[46]
  • Tatherrschaftslehre: jeder einzelne Beteiligte müsse (gemeinsame) Tatherrschaft haben, wofür sie aufgrund eines gemeinsamen Tatplans arbeitsteilig zusammenwirken müssten[47]

Aufbau

  1. Objektiver Tatbestand
    1. Erfolg
    2. Handlung: Zurechnung der Tatbeiträge
      1. gemeinsamer Tatplan bzw. Teil gemeinschaftlicher Tätigkeit
      2. eigener Tatbeitrag
    3. Kausalität
    4. Objektive Zurechnung
  2. Subjektiver Tatbestand
    1. Vorsatz hinsichtlich Straftat und Mittäterschaft
    2. gemeinsamer Tatentschluss
    3. sonstige subjektive Merkmale (Absichten, Motive)
  3. Rechtswidrigkeit
  4. Schuld

Objektiver Tatbestand

Jeder Tatbeteiligte muss einen eigenen Tatbeitrag leisten, der die Begehung des Delikts fördert.[48]

  • Anforderung an den Tatbeitrag:
    • Subjektive Theorie: jeder (vom gemeinsamen Tatentschluss getragene) Tatbeitrag genüge, auch Vorbereitungs- und Sicherungshandlungen sind ausreichend[49]
    • Tatherrschaftslehre: die Beteiligten müssten einen wesentlichen Tatbeitrag leisten, Vorbereitungshandlungen und unterstützende, nebensächliche Handlungen sind nicht ausreichend (Weigend, Joecks)[50], neben kumulativem Zusammenwirken ist wegen funktionaler Rollenverteilung auch alternatives Zusammenwirken möglich[51]; andere verlangen hingegen eine wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (Roxin)[49]
  • Sukzessive Mittäterschaft nach Vollendung:
    • möglich, wobei sich der Hinzukommende die vorherigen Tatbeiträge der anderen zurechnen lassen muss, sofern er diese kennt (BGH, Weigend)[52]
    • nicht möglich, solange keine Kausalität (etwa ein gemeinsamer Tatentschluss) als Voraussetzung für die Zurechnung vorliege (Hoyer, Joecks)[53]
  • additive Mittäterschaft, wenn also mehrere gleichzeitig auf das Opfer einwirken, ohne dass festgestellt werden kann, wessen Beitrag letztendlich tödlich wirkte, ist grundsätzlich möglich[54]
  • eine Zurechnung qualifizierender Merkmale erfolgt nur dann nicht, wenn laut Tatbestand jeder Beteiligte dieses selbst erfüllen muss[54]
  • für Mittäterschaft muss das betroffene Rechtsgut gegenüber jedem Mittäter geschützt sein[55]

Subjektiver Tatbestand

Jeder Tatbeteiligte muss sämtliche subjektiven Elemente der Straftat aufweisen (Vorsatz haben); eine wechselseitige Zurechnung findet nicht statt.[56] Darüber hinaus ist ein gemeinsamer Tatentschluss erforderlich, wobei sich die Beteiligten über die Rollenverteilung und ihre gegenseitige Abhängigkeit einig sein sowie bewusst und gewollt zusammenwirken müssen.[57]

Geht ein Mittäter über die Grenzen des Tatentschlusses hinaus, so haftet nur er für das Übermaß (Exzess des Mittäters).[57] Bei erfolgsqualifizierten Delikten erfolgt nur eine Zurechnung, wenn der Mittäter hinsichtlich der qualifizierten Merkmale wenigstens Fahrlässigkeit aufweist.[57]

Irrtümer

Hat ein Mittäter einen error in persona, so ist strittig, wie sich dieser auf die anderen Mittäter auswirkt:[58]

  • Zurechnung der vollendeten Tat
  • Zurechnung als Versuch
  • keine Zurechnung, bloße Verabredung zur Tat

Richtet sich die Abweichung des error in persona gegen einen Mittäter, so wird ein versuchtes Delikt in Mittäterschaft gegen ihn angenommen.[59]

Versuch in Mittäterschaft

Grundsätzlich richtet sich der Versuchsbeginn nach § 22 StGB und der Rücktritt nach § 24 II StGB. Strittig sind bei Mittäterschaft jedoch die Kriterien, wann bei einem Beteiligten der Versuch beginnt:

  • Gesamtlösung: der Versuch beginnt für alle Mittäter, sobald einer unmittelbar ansetzt, um den Tatbestand im Rahmen des gemeinsamen Tatentschlusses zu verwirklichen (Satzger, Joecks)[60]
  • Einzellösung: der Versuch beginnt für jeden Mittäter gesondert, wenn dieser zu einem versuchsnahen Tatbeitrag angesetzt hat; ansonsten liege lediglich Beihilfe vor (Roxin)[60]

Darüber hinaus ist strittig, wie eine vermeintliche Mittäterschaft behandelt wird:

  • als versuchtes Delikt in Mittäterschaft, bei welchem der Versuch beginnt, wenn der vermeintliche Mittäter den vermeintlichen Tatbeitrag leistet (BGH, Schmidt)[61]
  • keine Mittäterschaft, da es an einem gemeinsamen Tatplan fehle, ein vermeintlicher Plan reiche insofern nicht aus (Zazcyk, Satzger, Joecks, Mitsch)[62]

Einzelnachweise

  1. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 4
  2. vgl. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 12
  3. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 7 f.
  4. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 26, Rn. 2
  5. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 18
  6. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 20
  7. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 21
  8. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 23 ff.
  9. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 28 f.
  10. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 29
  11. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 30
  12. vgl. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 30
  13. vgl. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 30 f.
  14. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 32
  15. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 33
  16. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 34
  17. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 35
  18. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 36
  19. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 39
  20. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 42
  21. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 42 f.
  22. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 45
  23. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 47
  24. vgl. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 47 ff.
  25. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 50
  26. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 51
  27. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 52 f.
  28. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 52
  29. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 54
  30. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 57
  31. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 57 f.
  32. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 59
  33. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 59 f.
  34. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 62
  35. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 62 f.
  36. vgl. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 65
  37. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 65 f.
  38. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 67
  39. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 69
  40. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 69 f.
  41. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 73
  42. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 76, 78
  43. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 76
  44. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 77
  45. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 79
  46. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 81
  47. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 82
  48. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 83
  49. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 84
  50. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 84 f.
  51. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 86
  52. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 87
  53. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 87 f.
  54. vgl. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 89
  55. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 90
  56. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 91
  57. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 92
  58. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 94
  59. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 95
  60. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 97
  61. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 100
  62. Joecks, Wolfgang: Studienkommentar StGB, 11. Auflage, 2014, § 25, Rn. 100 f.