Philipp Guttmann, LL. B.
Prozessfähigkeit / prozessfähig
Gesetze: § 62 VwGO, §§ 51, 52 ZPO
Rechtsgebiete: Verwaltungsrecht: allgemeiner Teil, Zivilprozessrecht
Rechtsgebiete: Verwaltungsrecht: allgemeiner Teil, Zivilprozessrecht
Definition und Erklärung
Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen und Verfahrenshandlungen vorzunehmen (§ 51 I ZPO, § 62 I VwGO). Sie bestimmt sich nach der Geschäftsfähigkeit des BGB (§ 52 ZPO, § 62 I VwGO) und ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit etwa verwaltungsrechtlicher Klagen und Anträge. Wer nicht voll geschäftsfähig ist, muss sich im Prozess vertreten lassen.
Siehe auch: Prozessvertretung, Postulationsfähigkeit
Verweise
- Gesetzestexte auf dejure.org: § 62 VwGO, §§ 51, 52 ZPO
- Grundlagen im Verwaltungsrecht AT: Prüfung von Zulässigkeit und Begründetheit sowie Widerspruch [Lerndokument (.pdf)]