Philipp Guttmann, LL. B.
Postulationsfähigkeit / postulationsfähig
Gesetze: § 67 VwGO, §§ 78, 79 ZPO
Rechtsgebiete: Verwaltungsrecht: allgemeiner Teil, Zivilprozessrecht
Rechtsgebiete: Verwaltungsrecht: allgemeiner Teil, Zivilprozessrecht
Definition und Erklärung
Die Postulationsfähigkeit bestimmt sich im Zivilprozessrecht nach den §§ 78, 79 ZPO und im Verwaltungsrecht nach § 67 VwGO. Grundsätzlich können die prozessfähigen Parteien den Rechtsstreit selbst führen und sind damit postulationsfähig (§ 79 I 1 ZPO, § 67 I VwGO), sofern keine Prozessvertretung geboten ist. Die Postulationsfähigkeit ist eine Voraussetzung der Zulässigkeit etwa verwaltungsrechtlicher Klagen und Anträge. Eine Prozessvertretung ist geboten:
- im Zivilprozessrecht beim Anwaltsprozess vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten, obersten Landgerichten, dem Bundesgerichtshof durch einen Rechtsanwalt (§ 78 I ZPO) oder bei Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt (§ 78 II ZPO) sowie im Falle des § 79 I 2 ZPO durch einen Rechtsanwalt
- im Verwaltungsrecht in den in § 67 IV VwGO bestimmten Fällen, wie der prinzipalen Normenkontrolle, durch die in § 67 II 1 VwGO genannten Prozessbevollmächtigten (§ 67 IV 3 VwGO)
Verweise
- Gesetzestexte auf dejure.org: § 67 VwGO, §§ 78, 79 ZPO
- Grundlagen im Verwaltungsrecht AT: Prüfung von Zulässigkeit und Begründetheit sowie Widerspruch [Lerndokument (.pdf)]