Philipp Guttmann, LL. B.

Prozess­vertretung / prozess­vertretungs­befugt

Definition und Erklärung

Prozessvertretungsbefugt sind jedenfalls Rechtsanwälte (§ 79 II 1 ZPO, § 67 II 1 VwGO) und im Verwaltungsrecht zudem Rechtslehrer mit der Befähigung zum Richteramt (§ 67 II 1 VwGO). Weitere Personen, die vertretungsbefugt sind, werden im Zivilprozessrecht in § 79 II 2 ZPO und im Verwaltungsrecht in § 67 II 2 VwGO aufgeführt. In bestimmten Fällen ist eine Prozessvertretung durch bestimmte Personen für die Postulationsfähigkeit notwendig.

Verweise