Philipp Guttmann, LL. B.
Prozessvertretung / prozessvertretungsbefugt
Definition und Erklärung
Prozessvertretungsbefugt sind jedenfalls Rechtsanwälte (§ 79 II 1 ZPO, § 67 II 1 VwGO) und im Verwaltungsrecht zudem Rechtslehrer mit der Befähigung zum Richteramt (§ 67 II 1 VwGO). Weitere Personen, die vertretungsbefugt sind, werden im Zivilprozessrecht in § 79 II 2 ZPO und im Verwaltungsrecht in § 67 II 2 VwGO aufgeführt. In bestimmten Fällen ist eine Prozessvertretung durch bestimmte Personen für die Postulationsfähigkeit notwendig.
Verweise
- Gesetzestexte auf dejure.org: § 67 VwGO, § 79 ZPO
- Grundlagen im Verwaltungsrecht AT: Prüfung von Zulässigkeit und Begründetheit sowie Widerspruch [Lerndokument (.pdf)]