Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 51 ZPO

Eine Definition und Erklärung zum § 51 ZPO
Prozess­fähigkeit / prozess­fähig
Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen und Verfahrenshandlungen vorzunehmen (§ 51 I ZPO, § 62 I VwGO). Sie bestimmt sich nach der Geschäftsfähigkeit des BGB (§ 52 ZPO, § 62 I VwGO) und ist eine Voraussetzung für die Zulässigkeit etwa verwaltungsrechtlicher Klagen und Anträge. Wer nicht voll geschäftsfähig ist, muss sich im Prozess vertreten lassen. Siehe auch: Prozessvertretung, Postulationsfähigkeit