Philipp Guttmann, LL. B.

ein­geschränkte Schuld­theorie (Erlaubnis­tatbestands­irrtum)

Gesetz: §§ 16, 17 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Die eingeschränkte Schuldtheorie zum Erlaubnistatbestandsirrtum spaltet sich in die Vorsatzschuld verneinende und die Vorsatzunrecht verneinende Theorie. Nach der Vorsatzschuld verneinenden Theorie (auch rechtsfolgenverweisende Schuldtheorie) richtet sich die Rechtsfolge des Irrtums nach § 16 I StGB analog, wonach der Täter bei beachtlichem Irrtum zwar für sein Verhalten entschuldigt ist (keine „Vorsatzschuld“), sein Vorsatz jedoch nicht entfällt. Nach der Vorsatzunrecht verneinenden Theorie hingegen soll der Vorsatz entfallen. Siehe auch: modifizierte Vorsatztheorie, strenge Schuldtheorie

Verweise