Philipp Guttmann, LL. B.

strenge Schuld­theorie (Erlaubnis­tatbestands­irrtum)

Gesetz: § 16 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Nach der strengen Schuldtheorie lässt der Erlaubnistatbestandsirrtum die Schuld nach § 17 StGB entfallen, wenn er sich auf Tatumstände bezieht und vermeidbar war. Der Irrtum ist vermeidbar, wenn der Täter ihm bei gehöriger Wissensanspannung nicht unterlegen wäre. Siehe auch: modifizierte Vorsatztheorie, eingeschränkte Schuldtheorie

Verweise