Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 17 StGB

3 Definitionen und Erklärungen zum § 17 StGB
ein­geschränkte Schuld­theorie (Erlaubnis­tatbestands­irrtum)
Die eingeschränkte Schuldtheorie zum Erlaubnistatbestandsirrtum spaltet sich in die Vorsatzschuld verneinende und die Vorsatzunrecht verneinende Theorie. Nach der Vorsatzschuld verneinenden Theorie (auch rechtsfolgenverweisende Schuldtheorie) richtet sich die Rechtsfolge des Irrtums nach § 16 I StGB analog, wonach der Täter bei beachtlichem Irrtum zwar für sein Verhalten entschuldigt ist (keine „Vorsatzschuld“), sein Vorsatz jedoch nicht entfällt. Nach der Vorsatzunrecht verneinenden Theorie hingegen soll der Vorsatz entfallen. Siehe auch: modifizierte Vorsatztheorie, strenge Schuldtheorie
Erlaubnis­tatbestands­irrtum
Ein Erlaubnistatbestandsirrtum liegt vor, wenn sich der Täter irrtümlich Tatumstände vorstellt, deretwegen er glaubt, sein Verhalten sei gerechtfertigt/erlaubt. Die Bewertung des Erlaubnistatbestandsirrtums ist sehr umstritten und umfasst folgende Ansichten: modifizierte Vorsatztheorie, strenge Schuldtheorie, eingeschränkte Schuldtheorie
Verbotsirrtum / Gebotsirrtum
Wer bei Tatbegehung in Kenntnis der Tatumstände über das Verboten- oder Gebotensein seines Verhaltens unvermeidbar irrt, handelt ohne Schuld. Der Verbotsirrtum ist unvermeidbar, wenn er auch bei hinlänglicher Sorgfalt nicht hätte verhindert werden können.