Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 269 StGB

4 Definitionen und Erklärungen zum § 269 StGB
beweis­erhebliche Daten
Beweiserhebliche Daten sind kodierte Informationen, welche eine Gedankenerklärung darstellen, die einen Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion) und die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen (Beweisfunktion). Sie ist jedoch visuell nicht unmittelbar wahrnehmbar, hat also im Gegensatz zur Urkunde keine stoffliche Verkörperung (Perpetuierungsfunktion).
unecht
Unecht ist eine Gedankenerklärung (Urkunde, beweiserhebliche Daten) oder technische Aufzeichnung, wenn sie von einem bestimmten Aussteller bzw. Gerät zu stammen scheint, tatsächlich aber von einem anderen erstellt wurde (Täuschung über die Identität des Ausstellers).
Urkunde
Eine Urkunde ist eine dauerhafte, visuell wahrnehmbar verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und ihren Aussteller, von dem sie geistig zu stammen scheint, erkennen lässt (Garantiefunktion).
Urkunde verfälschen
Der Täter verfälscht eine Urkunde, wenn er ihren gedanklichen Inhalt nachträglich verändert und dadurch der Anschein erweckt wird, der Aussteller habe die Erklärung in dieser (veränderten) Form abgegeben.