Philipp Guttmann, LL. B.

beweis­erhebliche Daten

Gesetz: § 269 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil

Definition und Erklärung

Beweiserhebliche Daten sind kodierte Informationen, welche eine Gedankenerklärung darstellen, die einen Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion) und die geeignet und bestimmt ist, im Rechtsverkehr rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen (Beweisfunktion). Sie ist jedoch visuell nicht unmittelbar wahrnehmbar, hat also im Gegensatz zur Urkunde keine stoffliche Verkörperung (Perpetuierungsfunktion).

Verweise

  • Gesetzestexte auf dejure.org: § 269 StGB