Philipp Guttmann, LL. B.

Urkunde verfälschen

Gesetz: §§ 267, 269 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil

Definition und Erklärung

Der Täter verfälscht eine Urkunde, wenn er ihren gedanklichen Inhalt nachträglich verändert und dadurch der Anschein erweckt wird, der Aussteller habe die Erklärung in dieser (veränderten) Form abgegeben.

Verweise

  • Gesetzestexte auf dejure.org: §§ 267, 269 StGB