Philipp Guttmann, LL. B.

unecht

Gesetz: §§ 267, 268, 269 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil

Definition und Erklärung

Unecht ist eine Gedankenerklärung (Urkunde, beweiserhebliche Daten) oder technische Aufzeichnung, wenn sie von einem bestimmten Aussteller bzw. Gerät zu stammen scheint, tatsächlich aber von einem anderen erstellt wurde (Täuschung über die Identität des Ausstellers).

Verweise

  • Gesetzestexte auf dejure.org: §§ 267, 268, 269 StGB