Philipp Guttmann, LL. B.

Urkunde

Gesetz: §§ 267, 269, 271, 274, 348 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil

Definition und Erklärung

Eine Urkunde ist eine dauerhafte, visuell wahrnehmbar verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist (Beweisfunktion) und ihren Aussteller, von dem sie geistig zu stammen scheint, erkennen lässt (Garantiefunktion).

Verweise