Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 263a StGB

5 Definitionen und Erklärungen zum § 263a StGB
unbefugte Verwendung von Daten
Die Verwendung von Daten ist unbefugt, wenn [1] sie gegen den (wirklichen oder mutmaßlichen) Willen des Berechtigten verwendet werden (subjektive Auslegung), [2] sich der entgegenstehende Wille des Betreibers im Computerprogramm niedergeschlagen hat (computerspezifische Auslegung) oder [3] sie bei Einschaltung eines Menschen als Täuschung des Berechtigten über die Berechtigung zur Verwendung der Daten gesehen werden würde (betrugsnahe Auslegung).
unrichtige Gestaltung des Programms
Die Gestaltung eines Programms ist unrichtig, wenn sie [1] dem Willen des Berechtigten entgegensteht (subjektiv unrichtig) oder [2] ein dem Zweck der Datenverarbeitung entgegenstehendes, objektiv nicht zutreffendes Ergebnis erzeugt (objektiv unrichtig).
Vermögen
Vermögen ist die [1] Gesamtheit aller geldwerten Güter einer Person (wirtschaftlicher Vermögensbegriff) oder [2] alle unter dem Schutze der Rechtsordnung stehenden wirtschaftlichen Werte (juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff).
Vermögens­schaden / Nachteil
Ein Vermögensschaden / Nachteil ist die Verminderung des Gesamtwerts des Vermögens unmittelbar durch die Vermögensverfügung ohne Kompensation durch eine zumindest gleichwertige wirtschaftliche Position. Diese Gesamtsaldierung erfolgt auf Grundlage einer objektiv-individuellen Berechnungsmethode.
Vermögens­verfügung
Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das eine Vermögensminderung unmittelbar (ohne weitere Zwischenschritte) herbeiführt.