Philipp Guttmann, LL. B.
Definitionen: § 263a StGB
5 Definitionen und Erklärungen zum § 263a StGB
- unbefugte Verwendung von Daten
- Die Verwendung von Daten ist unbefugt, wenn [1] sie gegen den (wirklichen oder mutmaßlichen) Willen des Berechtigten verwendet werden (subjektive Auslegung), [2] sich der entgegenstehende Wille des Betreibers im Computerprogramm niedergeschlagen hat (computerspezifische Auslegung) oder [3] sie bei Einschaltung eines Menschen als Täuschung des Berechtigten über die Berechtigung zur Verwendung der Daten gesehen werden würde (betrugsnahe Auslegung).
- unrichtige Gestaltung des Programms
- Die Gestaltung eines Programms ist unrichtig, wenn sie [1] dem Willen des Berechtigten entgegensteht (subjektiv unrichtig) oder [2] ein dem Zweck der Datenverarbeitung entgegenstehendes, objektiv nicht zutreffendes Ergebnis erzeugt (objektiv unrichtig).
- Vermögen
- Vermögen ist die [1] Gesamtheit aller geldwerten Güter einer Person (wirtschaftlicher Vermögensbegriff) oder [2] alle unter dem Schutze der Rechtsordnung stehenden wirtschaftlichen Werte (juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff).
- Vermögensschaden / Nachteil
- Ein Vermögensschaden / Nachteil ist die Verminderung des Gesamtwerts des Vermögens unmittelbar durch die Vermögensverfügung ohne Kompensation durch eine zumindest gleichwertige wirtschaftliche Position. Diese Gesamtsaldierung erfolgt auf Grundlage einer objektiv-individuellen Berechnungsmethode.
- Vermögensverfügung
- Eine Vermögensverfügung ist jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen, das eine Vermögensminderung unmittelbar (ohne weitere Zwischenschritte) herbeiführt.