Philipp Guttmann, LL. B.

unbefugte Verwendung von Daten

Gesetz: § 263a StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil

Definition und Erklärung

Die Verwendung von Daten ist unbefugt, wenn [1] sie gegen den (wirklichen oder mutmaßlichen) Willen des Berechtigten verwendet werden (subjektive Auslegung), [2] sich der entgegenstehende Wille des Betreibers im Computerprogramm niedergeschlagen hat (computerspezifische Auslegung) oder [3] sie bei Einschaltung eines Menschen als Täuschung des Berechtigten über die Berechtigung zur Verwendung der Daten gesehen werden würde (betrugsnahe Auslegung).

Verweise

  • Gesetzestexte auf dejure.org: § 263a StGB