Philipp Guttmann, LL. B.
unrichtige Gestaltung des Programms
Definition und Erklärung
Die Gestaltung eines Programms ist unrichtig, wenn sie [1] dem Willen des Berechtigten entgegensteht (subjektiv unrichtig) oder [2] ein dem Zweck der Datenverarbeitung entgegenstehendes, objektiv nicht zutreffendes Ergebnis erzeugt (objektiv unrichtig).
Verweise
- Gesetzestexte auf dejure.org: § 263a StGB