Philipp Guttmann, LL. B.

unrichtige Gestaltung des Programms

Gesetz: § 263a StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: besonderer Teil

Definition und Erklärung

Die Gestaltung eines Programms ist unrichtig, wenn sie [1] dem Willen des Berechtigten entgegensteht (subjektiv unrichtig) oder [2] ein dem Zweck der Datenverarbeitung entgegenstehendes, objektiv nicht zutreffendes Ergebnis erzeugt (objektiv unrichtig).

Verweise

  • Gesetzestexte auf dejure.org: § 263a StGB