Philipp Guttmann, LL. B.

Verbotsirrtum / Gebotsirrtum

Gesetz: § 17 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Wer bei Tatbegehung in Kenntnis der Tatumstände über das Verboten- oder Gebotensein seines Verhaltens unvermeidbar irrt, handelt ohne Schuld. Der Verbotsirrtum ist unvermeidbar, wenn er auch bei hinlänglicher Sorgfalt nicht hätte verhindert werden können.

Verweise