Philipp Guttmann, LL. B.
Verbotsirrtum / Gebotsirrtum
Definition und Erklärung
Wer bei Tatbegehung in Kenntnis der Tatumstände über das Verboten- oder Gebotensein seines Verhaltens unvermeidbar irrt, handelt ohne Schuld.
Der Verbotsirrtum ist unvermeidbar, wenn er auch bei hinlänglicher Sorgfalt nicht hätte verhindert werden können.
Verweise
- Gesetzestexte auf dejure.org: § 17 StGB
- StGB AT: Tatumstandsirrtum, Verbotsirrtum und Erlaubnistatbestandsirrtum [Repetitorium (online)]