Philipp Guttmann, LL. B.
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Definition und Erklärung
Der Verwaltungsrechtsweg ist - bei fehlender aufdrängender Sonderzuweisung - eröffnet, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art nach § 40 I 1 VwGO vorliegt, die nicht durch eine abdrängende Sonderzuweisung dem ordentlichen Gerichtsweg zugewiesen wird. Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ist Voraussetzung für die Zulässigkeit aller Klage- und Antragsarten.
Verweise
- Gesetzestexte auf dejure.org: § 40 VwGO
- Grundlagen im Verwaltungsrecht AT: Prüfung von Zulässigkeit und Begründetheit sowie Widerspruch [Lerndokument (.pdf)]