Philipp Guttmann, LL. B.

Eröffnung des Verwaltungs­rechts­wegs

Definition und Erklärung

Der Verwaltungsrechtsweg ist - bei fehlender aufdrängender Sonderzuweisung - eröffnet, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art nach § 40 I 1 VwGO vorliegt, die nicht durch eine abdrängende Sonderzuweisung dem ordentlichen Gerichtsweg zugewiesen wird. Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ist Voraussetzung für die Zulässigkeit aller Klage- und Antragsarten.

Verweise