Philipp Guttmann, LL. B.

Definitionen: § 40 VwGO

8 Definitionen und Erklärungen zum § 40 VwGO
abdrängende Sonder­zuweisung
Abdrängende Sonderzuweisungen weisen gemäß § 40 I 1 2. Hs. VwGO eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art abweichend von § 40 I 1 1. Hs. VwGO durch Bundes- oder Landesrecht dem ordentlichen Rechtsweg zu (etwa § 40 II 1 VwGO, Art. 14 III 4, 19 IV 2, 34 S. 3 GG, § 23 EGGVG, § 217 I 4 BauGB, § 49 VI 3 VwVfG).
auf­drängende Sonder­zuweisung
Aufdrängende Sonderzuweisungen sind solche Normen, die den rechtlich zu würdigenden Streitgegenstand ausdrücklich den Verwaltungsgerichten zuweisen (etwa § 54 I BeamtStG, § 32 WPflG, § 82 SG, § 83 BPersVG). Sie sind als lex specialis vorrangig zu prüfen und verdrängen § 40 I 1 VwGO als Generalklausel.
Eröffnung des Verwaltungs­rechts­wegs
Der Verwaltungsrechtsweg ist - bei fehlender aufdrängender Sonderzuweisung - eröffnet, wenn eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art nach § 40 I 1 VwGO vorliegt, die nicht durch eine abdrängende Sonderzuweisung dem ordentlichen Gerichtsweg zugewiesen wird. Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ist Voraussetzung für die Zulässigkeit aller Klage- und Antragsarten.
Interessen­theorie
Nach der Interessentheorie gehört eine Norm dem öffentlichen Recht an, wenn sie dem öffentlichen Interesse verpflichtet ist. Sie gehört dem Privatrecht an, wenn sie dem privaten Interesse verpflichtet ist. Siehe auch: Subordinationstheorie, Sonderrechtstheorie
öffentlich-rechtliche Streitigkeit
Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn die streitentscheidende Norm dem öffentlichen Recht zugehört. Zur Abgrenzung des öffentlichen Rechts vom Privatrecht werden die Interessentheorie, die Subordinationstheorie und die Sonderrechtstheorie herangezogen. Normen aus dem Baurecht, dem Polizeirecht und dem Kommunalrecht gehören regelmäßig dem öffentlichen Recht an.
Sonder­rechts­theorie
Nach der Sonderrechtstheorie gehört eine Norm dem öffentlichen Recht an, wenn sie allein den Staat oder einen Träger hoheitlicher Gewalt berechtigt oder verpflichtet. Die für jedermann geltenden Normen gehören hingegen dem Privatrecht an. Siehe auch: Interessentheorie, Subordinationstheorie
Streitigkeit nicht­verfassungs­rechtlicher Art
Eine Streitigkeit ist nichtverfassungsrechtlicher Art, wenn keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit vorliegt. Die den Streit entscheidende Norm darf also nicht dem materiellen Verfassungsrecht zugehören und die Rechtsstellung der Beteiligten darf nicht unmittelbar in der Verfassung wurzelt.
Sub­ordinations­theorie
Nach der Subordinationstheorie gehört eine Norm dem öffentlichen Recht an, wenn zwischen den Beteiligten ein Über- und Unterordnungsverhältnis besteht. Liegt hingegen ein Gleichordnungsverhältnis vor, gehört die Norm dem Privatrecht an. Siehe auch: Interessentheorie, Sonderrechtstheorie