Philipp Guttmann, LL. B.
Definitionen: § 143 BGB
2 Definitionen und Erklärungen zum § 143 BGB
- Anfechtung
- Die Anfechtung ist eine rechtsvernichtende Einwendung in Form eines Gestaltungsrechts. Sie hat die rückwirkende Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts (ex tunc) zur Folge (§ 142 I BGB). Sie erfordert:
- anfechtbares Rechtsgeschäft
- Anfechtungsgrund
- Irrtum (§ 119 BGB),
- falsche Übermittlung (§ 120 BGB) oder
- arglistige Täuschung oder Drohung (§ 123 BGB)
- Anfechtungserklärung gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner (§ 143 BGB)
- Kein Ausschluss, inbs.:
- Einhaltung der Anfechtungsfrist (§§ 121, 124 BGB)
- keine Bestätigung (§ 144 BGB)
- Anfechtungserklärung
- Die Anfechtungserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem richtigen Anfechtungsgegner (§ 143 I BGB). Sie muss (nach Auslegung) erkennen lassen, dass der Anfechtungsberechtigte das Rechtsgeschäft wegen eines Willensmangels nicht gelten lassen will. Das Wort anfechten muss deshalb nicht notwendigerweise gebraucht werden. Die Anfechtungserklärung ist eine Voraussetzung der Anfechtung.