Philipp Guttmann, LL. B.

angemessen (Notstand)

Gesetz: § 34 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Angemessenheit ist die Einschränkung des rechtfertigenden Notstands. Angemessen ist der Eingriff in fremde Rechtsgüter bei einem Notstand möglicherweise nicht beim Nötigungsnotstand, bei zwanghaften Blutspenden, bei symmetrischer Verteilung von Rettungschancen (Weichenstellerfall) oder bei asymmetrischer Verteilung von Rettungschancen (Flugzeugabschussfall / Bergsteigerfall). Ein nicht angemessener Notstand ist rechtswidrig.

Verweise