Philipp Guttmann, LL. B.

Nötigungs­notstand

Gesetz: §§ 34, 35 StGB
Rechtsgebiet: Strafrecht: allgemeiner Teil

Definition und Erklärung

Der Nötigungsnotstand wird im Rahmen der Angemessenheit in Konstellationen diskutiert, in denen der Täter zu einer Straftat gezwungen wurde. Dann ist [1] der Täter nicht durch den Notstand (§ 34 StGB) gerechtfertigt, sondern allenfalls nach § 35 StGB entschuldigt, [2] § 34 StGB auch bei einem Genötigten anwendbar und führt zu seiner Rechtfertigung oder [3] § 34 StGB nur anzuwenden, wenn im Vergleich zu dem angedrohten Übel von dem Genötigten nur eine geringfügige Rechtsgutsverletzung herbeizuführen ist.

Verweise