Dipl.-Jur. Philipp Guttmann, LL. B.
Definitionen: § 252 StGB
3 Definitionen und Erklärungen zum § 252 StGB
- auf frischer Tat betroffen
- Auf frischer Tat betroffen ist der Täter, wenn er in Tatortnähe oder alsbald nach Tatausführung sinnlich wahrgenommen wird (tatsächliche Entdeckung bzw. raumzeitliches Zusammentreffen).
- Drohung
- Drohung ist das Inaussichtstellen eines Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt, um einen bestimmten Nötigungserfolg zu erreichen. Siehe auch: empfindliches Übel
- Gewalt
- Gewalt ist der körperlich wirkende Zwang durch unmittelbare oder mittelbare Einwirkung zur Überwindung eines geleisteten oder Verhinderung eines erwarteten Widerstandes.